1.) Ende der Sparbuchschenkung Diese wurde vom 30. Juni 2002 auf den 31. Dezember2002 verschoben und wird voraussichtlich der letzte Termin sein. 2.) Abfertigung neu :: Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse Wurde aus Vorsichtsgründen noch keine MV-Kasse aus-gewählt, schadet das nicht, weil die an die Gebietskrankenkasse ab 2003 eingezahlten Beiträge dort ohnedies zwischengeparkt werden. :: Abfertigungsrückstellungen nach altem Recht Der Rückstellungsprozentsatz wird bereits ab 2002 auf 47,5 % und für 2003 auf 45 % der Abfertigungsansprüche abgesenkt. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Auflösung der Abfertigungsrückstellung, kann diese bereits im Jahre 2002 steuerneutral durchgeführt werden, unabhängig davon, ob auf das neue Abfertigungssystem übergegangen wird oder nicht. Die Auflösung im Jahre 2002 ist dann geboten, wenn bereits ab 2003 der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse entrichtet wird, weil dann der volle Betrag in gleichhohen Jahresfünftelbeträgen steuerlich absetzbar ist. 3.) Steuerwirksame Zahlungen für 2002 Damit diese Beträge steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie vor Jahresende bezahlt werden: Spenden an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten in der Höhe von 10 % des Jahreseinkommens 2001. Die Liste wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 2002 um bestimmte private Museen und Dachverbände von Behindertensportorganisationen erweitert (§ 4 Abs 4 Z 6 EStG) Sonderausgaben (Steuerberatungskosten in unbegrenzter Höhe, Kirchenbeiträge bis € 75, p.a., Personenversicherungen mit den restriktiven Einschleifregelungen) Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt z. B. für Katastrophenschäden und ab einer 25 %igen Erwerbsbehinderung. Mit Selbstbehalt z. B. Krankheitskosten Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer Zukunftsvorsorge | € 300,-p.a. | Sachzuwendungen | € 186, p.a. | Betriebsveranstaltungen | € 365, p.a. | Mitarbeiterbeteiligung | € 1.460, p.a. | Belegschaftsbeteiligungsstiftung | € 1.460, p.a. | Option auf Beteiligung | € 36.400, p.a. | Zinsenersparnis für Darlehen (Zinssatz 4,5 %) bis | € 7.300, | Hochwasserentschädigung keine Obergrenze | | 4.) Einkommen von großjährigen Kindern Familienbeihilfe Der Anspruch entfällt, wenn im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein zu versteuerndes Einkommen € 8.725, übersteigt. In diesem Fall wird die im ganzen Jahr bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert. Die bisherige Ferienregelung ist entfallen. Einkommensteuer Bei selbständiger Tätigkeit (z.B. freier Dienstvertrag) ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das steuerpflichtige Einkommen € 6.975, p.a. übersteigt. Umsatzsteuer Eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, wenn der Jahresumsatz € 7.500, übersteigt. Bis € 26.400, p.a. besteht aber unechte Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmer). Sozialversicherung Übersteigt der Bezug aus einem echten Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 besteht Vollversicherungspflicht. 5.) Verlustzuweisungsmodelle Auf die gemäß § 2 Abs. 2 a und b EStG bestehenden Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbote sei hingewiesen. Der Verlustausgleich ist versagt, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie für Beteiligungen mit Schwerpunkt der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung in den Folgejahren verrechnet werden. Für den Verlustvortrag besteht eine Verrechnungsgrenze in der Höhe von 75 % der positiven Einkünfte. Die gute Nachricht: Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung sind in bestimmten Fällen Verlustbeteiligungsmodelle steuerlich anerkannt (z.B. Vorsorgewohnung) Die schlechte Nachricht: Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle (z.B. Schnee-Modell) sind als Beteiligungen im oben angeführtem Sinn zu betrachten. Dies gilt für Verträge die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind. Ab 31. Oktober 2000 gelten ferner restriktive Maßnahmen zur Vermeidung negativer ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentbeteiligungen. 6.) Sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen anlässlich der Hochwasserkatastrophe Laufende Beitragsprüfungen werden unterbrochen Keine Beitragszuschläge für verspätete Meldungen Ratenzahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten Nachsicht für Verzugszinsen Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen 7.) Geringfügigkeitsgrenzen nach ASVG Der Betrag wird sich voraussichtlich von € 301,54 p.m. im Jahre 2002 auf € 309,38 p.m. im Jahre 2003 erhöhen. Bild: © Martin Green - Fotolia
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