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Vorsteuerabzug bei Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken durch eine Privatstiftung
Die Vermietung und Verpachtung ist mit 10% umsatzsteuerpflichtig sofern eine unternehmerische Tätigkeit gegeben ist und die Vermietung zu Wohnzwecken erfolgt. Der VwGH (GZ 2008/13/0046 vom 19.10.2011) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vermietung (zu Wohnzwecken) durch eine Privatstiftung an den Begünstigten eine unternehmerische Tätigkeit bei dieser darstellt. Sofern umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt, kann nämlich auch die mit der Errichtung bzw. Renovierung der Immobilie zusammenhängende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Erststifter und nachfolgende Begünstigte der Stiftung eine Immobilie gestiftet, welche von der Privatstiftung umfassend renoviert und dann an den Begünstigten (Erststifter und Ehefrau) vermietet wurde. Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vermietung eines einzelnen Objekts bei der Privatstiftung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und folglich den Vorsteuerabzug rechtfertigt. Konkret war besondere Brisanz geboten, da eine sehr aufwendige Renovierung vorlag und in Folge eine Luxuswohnung von der Privatstiftung an den Begünstigten vermietet wurde.
Wie schon in einer früheren Entscheidung hat der VwGH erkannt, dass die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung eine unternehmerische Tätigkeit darstellen kann. Wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei nicht bloß um den begünstigten Zweck der Stiftung handelt, sondern dass eine wirtschaftliche Tätigkeit bei der Privatstiftung vorliegt. Die Beurteilung ist dabei anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen, unter denen das Wohngebäude dem Stifter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Merkmal zu, ob eine marktkonforme Vermietung gegeben ist. Es ist auf den Fremdvergleichsgrundsatz abzustellen und nicht von Vornherein Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug zu verneinen, bloß weil es sich um die Vermietung eines Luxusobjekts von der Privatstiftung an den Begünstigten handelt und eine missbräuchliche Praxis angenommen werden könnte. Die weiteren Folgen dieses spektakulären Erkenntnisses sind abzuwarten – ebenso interessant sind die möglichen Konsequenzen für Gestaltungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter, sofern die hier zwischen Privatstiftung und Begünstigtem vorliegende Gestaltung steuerlich Anerkennung findet.
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