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November 2005 |
Anforderungen an eine e-Rechnung für Vorsteuerabzug |
Rechnungen im PDF-Format, als E-Mail oder die im Internet selbst ausgedruckt werden müssen, gehören bereits zum Alltag. Wie sieht es mit der rechtlichenQualität einer so genannten e-Rechnung aus? Die UStR Rz 1567ff (BMF-Erlass vom 13.07.2005) stellen folgende Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung: :: Elektronische Signatur Die Signatur muss den Erfordernissen des Signaturgesetzes entsprechen und auf einem Zertifikat eines entsprechenden Anbieters beruhen. In diesem Fall wird von einer fortgeschrittenen Signatur gesprochen. Eine Liste von Zertifizierungsanbietern wird unter www.signatur.rtr.at angeboten. Das Zertifikat kann nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist zulässig, dass im Unternehmen mehrere Personen für den Unternehmer signieren. Die Rechnung kann auch in einem automatisierten Verfahren erstellt werden. Weiters ist es möglich, mehrere Rechnungen an einen Empfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese mit der fortgeschrittenen Signatur zu versehen sowie einen externen Dienstleister mit dem Signieren der e-Rechnungen zu beauftragen. :: Elektronischer Datenaustausch (EDI) Der elektronische Datenaustausch mittels EDI ist nur zulässig, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung in Papierform oder eine signierte e-Rechnung übermittelt wird. In einer gesonderten Vereinbarung sind die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten sicherzustellen. Auf der Sammelrechnung können die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge zusammengefasst werden, wenn auf die Einzelabrechnungen verwiesen wird und die Einzelabrechnungen die bei der Sammelrechnung fehlenden Rechnungsbestandteile aufweisen. Zu beachten ist, dass Grundlage des Vorsteuerabzuges die Sammelrechnung ist, dies gilt auch, wenn der Voranmeldezeitraum der Sammelrechnung von jenem der Einzelabrechnungabweicht. Ferner wird auf folgende Änderungen der UStR Rz 1564 bis Rz 1570 hingewiesen:
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