Klienten-Info

Klienten-Info Webausdruck body { font-size: 11px; } .ausgabe { font-size: 10px; } .artikeltitle { font-size: 12px; font-weight:bold; } .bodytext { font-size: 11px; } .bodysubtitle { font-weight: bold; }

Web Ausdruck WT Pedevilla Steuerberatungs GmbH & Co KG - https://www.wt-pedevilla.at/
November 2001
Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. November 2001
 


(Die Änderung wurde kurzfristig verschoben auf 1. April 2002
Information folgt)

Gemäß § 4 Abs. 9 UStG unterliegt die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen der Einzelbesteuerung in der Höhe von 60 Groschen (ab 1. Jänner 2002 voraussichtlich 5 Cent) pro entgeltlich beförderter Person für in Österreich zurückgelegte Kilometer. Die Besteuerung erfolgt im Wege der Einzelbesteuerung durch die Zollämter an den Grenzen zu den Nicht-EU-Mitgliedsländern (Drittländer).

Bisher waren auf Grund von Verordnungen des BMF Transportunternehmer aus folgenden Ländern von dieser Besteuerung befreit: Bosnien und Herzegowina, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Diese Befreiungen wurden mit Verordnung BGBl II 2001/236 mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgehoben. Die Einzelbesteuerung an der EU-Außengrenze erfolgt demnach ab 1. November 2001 auch gegenüber Busunternehmen aus den oben angeführten Ländern. Wird im Personenverkehr eine EU-Binnengrenze nach Österreich überschritten, erfolgt die Besteuerung nach § 3a Abs. 7 UStG. Der ausländische Unternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Graz abzugeben, wobei er auch österreichische Vorsteuer geltend machen kann. Bemessungsgrundlage für die 10%ige USt ist der auf die Beförderungsleistung in Österreich entfallende Entgeltsbetrag.

Große Freude hat der Fiskus angeblich mit diesen Steuererklärungen nicht, da der Verwaltungsaufwand gegenüber der Steuerleistung unverhältnismäßig hoch ist.

Folgende Beispiele mögen die Neuregelung verdeutlichen:

– Ein französischer Busunternehmer fährt über die Schweiz nach Österreich. Einzelbesteuerung beim Zollamt ab 1. November 2001.

– Ein polnischer Busunternehmer fährt von Deutschland über Österreich nach Italien. Keine Einzelbesteuerung nach § 4 Abs. 9, aber Umsatzsteuerpflicht nach § 3a Abs. 7 UStG (Steuererklärung an das Finanzamt Graz).

– Ein ungarischer Busunternehmer veranstaltet eine Reise nach Österreich. Einzelbesteuerung ab 1. November 2001. Das BMF hat hierzu eine mehrsprachige Informationsbroschüre herausgegeben.
Beispiel für die Berechnung: 50 Personen, 300 km in Österreich:

(50 x 300 x 0,60 x 10) / 100 = 900,– ATS

zu zahlende Umsatzsteuer sofort beim Zollamt.

Bild: © ty - Fotolia

Klienten-Info Web Ausdruck
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© WT Pedevilla Steuerberatungs GmbH & Co KG | Klienten-Info