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Web Ausdruck WT Pedevilla Steuerberatungs GmbH & Co KG - https://www.wt-pedevilla.at/
Januar 2024
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
 

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse z.B. mit Wirtschaftsjahr 2017 bis zum 30.9.2018 zu erfolgen und zwar für Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften, bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht nach wie vor für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften.

Die nachfolgende Tabelle zeigt Details zur Form der Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht.

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Kleine GmbH (§ 221 UGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (Micros)

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Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften

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Kapitalgesellschaften mit verpflichtender Abschlussprüfung

Gesellschaft
Wer darf den Jahresabschluss einreichen?
In welcher Form ist der Jahresabschluss einzureichen?

Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis 70.000 €

Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft

Wahlweise elektronische Form oder Papierform

Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft

Eingabe der Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt

Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder SBH (Voraussetzung: Kammermitgliedschaft), ermächtigte Organwalter der einreichenden Gesellschaft

XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV (elektronischer Rechtsverkehr);
die Papierform ist im Unternehmen aufzubewahren

Wirtschaftstreuhänder

XML (FinanzOnline) oder als PDF-Beilage via ERV

Bild: © Sonja Langford

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