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Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002

[Dezember 2001]

-- I. Steuerrecht

Insbesondere zum Jahresende ist darauf zu achten, dass geplante Vorhaben rechtzeitig ausgeführt werden, um damit auch jene Wirkung zu erzielen, die erreicht werden soll. Da sich die letzte Dezemberwoche 2001 hiefür aus Datumsgründen schlecht eignet, sollten diese Maßnahmen ehestens getroffen werden.

I. Steuerrecht

1. Zahlungen noch vor 31. Dezember 2001

Spenden sind höchstens bis 10% des Jahreseinkommens 2000 abzugsfähig, wenn sie an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten bezahlt werden.

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wirken sich nur bis zu einer Einkommensgrenze von S 700.000,- - auch das nur marginal - aus. Der Kirchenbeitrag ist bis S 1.000,-, die Steuerberatungskosten, Renten und dauernde Lasten sind unbegrenzter Höhe abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel um den gesetzlich festgelegten Selbstbehalt zu kürzen (z.B. Krankheitskosten, Zahnbehandlung etc.). Ab einer 25%igen Erwerbsminderung sind die Kosten der Behinderung ohne Selbstbehalt abzugsfähig, allenfalls vermindert um pflege bedingte Geldleistungen. Unterbringungskosten im Alters heim sind bereits ab der Pflegestufe I außergewöhnliche Belastungen.

Aus- und Fortbildungskosten: Fortbildungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Ausbildungskosten nur dann, wenn sie mit der beruflichen oder verwandten Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Aufwendungen für EDV-Kurse (insbesondere der Erwerb des ECDL-Computerführerscheines) sind immer abzugsfähige Ausbildungskosten (BMF 3. Juli 2001 Lohnsteuerprotokoll) Die Studiengebühren für ein allgemeines Universitätsstudium EUR 363,36 (rund S 5.000,-) sind steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt für Aufwendungen allgemeinbildender Schulen sowie für ein Zweitstudium an einer Universität, selbst dann, wenn es eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung darstellt (Rz 360 LStR1999). Berufstätige, die im Rahmen ihres Berufes ein Studium, insbesondere einen Fachhochschullehrgang oder einen Hochschulkurs absolvieren, können das Studiengeld und die damit verbundenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Dazu zählen neben den Kursgebühren auch Skripten, Fachliteratur, Fahrt kosten, anteilige PC-Kosten etc. Bei Vorbereitungskursen für eine Berufsreifeprüfung ist zu unterscheiden, ob diese für eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgen. Nur im letzten Fall handelt es sich um abzugsfähige Aufwendungen. Für Kinder, die außerhalb des Wohnortes studieren, können die Eltern - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Aus- und Fortbildungskosten, sind sie jedenfalls Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn überwiegend betriebliche Interessen nachgewiesen werden.

Sozialausgaben: Als Sachbezüge sind beim Dienstnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei: Bis S 4.000,- für Zukunftssicherung, bis S 2.550,- für Geschenke (z.B. Weihnachten, Geburtstag) und bis S 5.000,- für Betriebsveranstaltungen. Zu den Geschenken an Dienstnehmer zählen auch Warengutscheine, die im Betrieb des Arbeitgebers eingelöst werden können. Auch Geschenkgutscheine dürfen keine individuelle Belohnung darstellen, sondern müssen allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern zukommen.

Sonstige steuerbegünstigte Maßnahmen an Dienstnehmer

- Die Zinsenersparnis bei zinsverbilligten oder zinsfreien Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen ist bis zu einem Betrag von S 100.0000,- steuer- und sozialversicherungsfrei. Für darüber hinausgehende Beträge sind Zinsen in der Höhe von 4,5% zu berechnen und unterliegen der Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer und Sozialversicherung.

- Mitarbeiterbeteiligung: Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von S 20.000,- p.a. von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer befreit.

- Belegschaftsbeteiligungs-Stiftung: Die Zuwendungen des Stifters (Arbeitgeber) sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig. Die Zuwendungen der Stiftung an die Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von S 20.000,- p.a. nicht lohnsteuerbar, sondern mit 25% KESt endbesteuert. Darüber hinaus gehende Beträge sind nach dem Tarif zu besteuern.

- Optionen auf den verbilligten Erwerb einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von S 500.000,- begünstigt.

- Pensionskassenbeiträge: Die Arbeitgeberbeiträge sind von der Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer befreit, sofern keine Bezugsumwandlung vorliegt. Die Arbeitnehmer-Beitragsleistung war bisher mit der Höhe der Arbeitgeber-Beitragsleistung begrenzt. Durch eine beabsichtigte Änderung des Betriebspensionsgesetzes sollen Arbeitnehmer auch höhere Beiträge ab 2002 einzahlen und damit die Prämienbegünstigung des § 108a EStG (EUR 1.000,-) ausschöpfen können.

- Pensionsabfindungen Bei Auszahlungen bis 31. Dezember 2001 bleibt ein Viertel der Bemessungsgrundlage steuerfrei. Der Rest bis S 125.000,- ist mit dem Hälftesteuersatz, darüber hinaus nach dem Tarif zu versteuern. Das steuerfreie Viertel entfällt ab 2002.

- Reinigungskosten für Berufskleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn sie infolge besonderer Verschmutzung höhere Kosten verursachen als für bürgerliche Kleidung. So hat z.B. der VwGH 5. April 2001, 98/15/0046 die Kosten der Reinigung von Uniformhemden (mit angenähten Rangabzeichen, Polizeiaufschrift, etc.) steuerlich als nicht abzugsfähig anerkannt, weil deren Reinigung nicht teurer kommt als andere Hemden.

2. Freibeträge

Forschungsfreibetrag Der allgemeine Freibetrag beträgt 25% der Forschungsaufwendungen. Für erhöhte Forschungsaufwendungen können 35% geltend gemacht werden.

- Lehrlingsfreibetrag In Teilbeträgen können insgesamt S 60.000,- geltend gemacht werden: S 20.000,- bei Beginn, S 20.000,- bei Beendigung und S 20.000,- bei Lehrabschluss.

- Bildungsfreibetrag

Zusätzlich zu den vom Arbeitgeber bezahlten Aus- und Fortbildungsleistungen, kann ein Freibetrag von 9% abgesetzt werden.

3. Eigenkapitalzuwachsverzinsung

Für den Eigenkapitalzuwachs des Jahres 2001 kann die fiktive Verzinsung in der Höhe von 6,2% mit 25% KESt endbesteuert werden. Damit kommt es zu einer Ersparnis gegenüber der Einkommensteuerprogression bzw. der 34%igen Körperschaftsteuer.

4. Wertpapierdeckung Abfertigungsvorsorge: Zum 31. Dezember 2001 müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des steuerfreien Betrages per 31. Dezember 2000 vorhanden sein. Andernfalls ist der Gewinn um 60% der Unterdeckung zu erhöhen.

Pensionsrückstellung: Grundsätzlich gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Abfertigungsvorsorge. Die 50%ige Deckung ist aber auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.

5. Investitionen/Abschreibungen

Für Anschaffungen bis 30. Juni 2001 ist die volle, ab 1. Juli 2001 die halbe AfA anzusetzen. Von den Investitionsbegünstigungen sind ab 2001 nur mehr die Übertragung Stiller Reserven von veräußerten Anlagegegenständen auf Neuinvestitionen sowie die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (S 5.000,-) übriggeblieben.

Die steuerliche AfA von Gebäuden beträgt ab 2001 per anno:

- Bis 3% (für 2000 letztmals 4%) bei mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung dienenden Gebäuden.

- Bis 2,5% bei unmittelbar dem Betrieb von Bank- und Versicherungsunternehmen dienenden Gebäuden. Dient das Gebäude mindestens zu 80% dem Kundenverkehr, kann bis zu 3% abgeschrieben werden.

- Bis 2% wenn das Gebäude anderen betrieblichen Zwecken dient.

- Bis 1,5% bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen. Die steuerliche AfA für PKW beträgt 12,5% p.a. Die AfA-Komponente in einer Leasingrate ist anzupassen bzw. entsprechend aktiv abzugrenzen.

Ein Firmenwert ist steuerlich auf 15 Jahre abzuschreiben.

Der Instandsetzungsaufwand bei Wohngebäuden ist auf 10 Jahre zu verteilen.

Der Herstellungsaufwand bei Wohngebäuden ist über Antrag auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben.

Die Teilwertabschreibung von Beteiligungen ist auf 7 Jahre zu verteilen.

6. Rückstellungen

Rückstellungen für ungewisse Schulden und drohende Verluste mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten (z.B. für Prozesskosten) können zum 31. Dezember 2001 nur mit 80% des Teilwertes angesetzt werden. Der Gewinn aus der Auflösung von Altrückstellungen kann auf 5 Jahre verteilt werden. Rückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Für Gewährleistungsverpflichtungen ist eine Rückstellung nur dann zulässig, wenn am Bilanzstichtag die Verpflichtung besteht, für später hervorkommende Mängel aufkommen zu müssen (VwGH 7. August 2001, 97/14/0066). Steuerlich unzulässig sind Pauschalrückstellungen (z.B. Delkredere-Rückstellung), Rückstellungen für Kosten der Euro-Umstellung, für Firmenjubiläum und Aufwandsrückstellungen.

Ohne Einschränkung können Rückstellungen gebildet werden für: Abfertigungsvorsorge, Pensionsanwartschaften und Jubiläumsgelder. Der Neuberechnung für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Juli 2001 enden, sind die neuen biometrischen Größen (Tod, Invalidität etc.) zugrunde zu legen. Die EStR 2000 enthalten in den Rz 3447-3532 einen Katalog der Rückstellungen von Abis Z, welcher in der Fachliteratur aber als restriktiv fiskalistisch qualifiziert wird. Beispiel: Eine Rückstellung für die Mietzinsreserve (Rz 3491) wird mit der Begründung, dass es sich nur um eine Aufwandsrückstellung handle, als unzulässig erklärt. Richtigerweise handelt es sich aber um eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die eine Verbindlichkeitsrückstellung begründet (RdW2001/639).

Die Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen ist in Rz 3369a und 3446a EStR 2000 geregelt. Laut Erlass des BMF vom 3. August 2001 sind diese Bestimmungen auf alle offenen Fälle anzuwenden.

7. Verlustvorträge Ab 2001 können vortragsfähige Verluste nur im Ausmaß von 75% der steuerpflichtigen Einkünfte des betreffenden Jahres verrechnet werden. Noch nicht verbrauchte Fünftelbeträge aus den Jahren 1998 und 1999 können auch noch nach 2002 abgezogen werden (BMF 22. Februar 2001). Verluste gehen daher nicht verloren, sondern werden zum Vortrag lediglich auf spätere Zeiträume verschoben. Die Verlustverrechnungsgrenze gilt nicht für: Sanierungsgewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne sowie für Liquidationsgewinne.

8. Vorsicht bei Verlustbeteiligungen

Weder ausgleichs- noch (als Sonderausgabe) vortragsfähig, sind Verluste aus Beteiligungen, die öffentlich angeboten werden und bei denen die angestrebte Rendite nach Steuern mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern ausmacht. Diese Regelung gilt ab 2001 auch für Körperschaften.

Diese Einschränkung gilt auch für Verluste aus Betrieben mit Unternehmensschwerpunkt unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung von Wirtschaftsgütern. Davon sind aber Körperschaften grundsätzlich ausgenommen. In beiden o.a. Fällen sind die Verluste nur mit positiven Einkünften aus der gleichen Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen, wie dies schon bisher bei den Wartetastenverlusten (Investitionsfreibetrag) der Fall war.

Mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 hat das BMF auch für Investmentfonds-Beteiligungen restriktive Maßnahmen zur Vermeidung von negativen ausschüttungsgleichen Erträgen ergriffen (Rz 6240b und c sowie 6280a Einkommensteuerrichtlinien 2000).

9. Spekulationseinkünfte

Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als 10 Jahre (15 Jahre bei Fünfzehntel-Absetzung von Herstellungskosten) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, nicht mehr als 1 Jahr vergangen ist. Spekulationseinkünfte ohne Befristung liegen vor bei: Termin- und Differenzgeschäften sowie bei Substanzgewinnen von Investmentfonds.

Ausnahmen gibt es für Eigenheime / Eigentumswohnungen, die zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und für den Verkauf selbst erstellter Gebäude.

Pro Jahr besteht eine Freigrenze von S 6.000,-. Spekulationsverluste sind nur mit Spekulationsgewinnen im gleichen Jahr ausgleichsfähig.

Neu ab 2001 ist die 5%ige Substanzbesteuerung bei Investmentfonds und die 2,5%ige Sicherungssteuer für ausländische Investmentfonds.

10. Beteiligungsveräußerung

Ab 2001 liegt eine Beteiligungsveräußerung vor, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre die Beteiligung mindestens 1% betragen hat (bisher mehr als 10%). Übergangsregelung: Erfolgte der Erwerb von nicht mehr als 10% vor dem 1. Jänner 1998, kann statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert per 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Es kommt der halbe Steuersatz zur Anwendung. Als Beteiligung ist die Substanzbeteiligung zu verstehen (Gewinnbeteiligung und Stimmrecht sind unbeachtlich; BMF 30. August 2001).

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- II. Lohnverrechnung

[Dezember 2001]

II. Lohnverrechnung

1. Mitteilungen an das Finanzamt

Lohnzettelübermittlung

Ende Februar 2002 sind die Jahreslohnzettel 2001 auf elektronischem Weg zu übermitteln, Die Papierlohnzettel 2001 sind bereits bis Ende Jänner 2002 zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung fehlen.

Mitteilung über ausbezahlte Honorare

Für bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsvorstände, Vortragende, Funktionäre, Provisionsempfänger etc.) wurde gemäß § 109 a EStG für ausbezahlte Honorare ab 1. Jänner 2002 eine der Lohnzettelübermittlung nachgebildete Mitteilungspflicht eingeführt. Ab 2002 ist daher für diese Auszahlungen eine der diesbezüglichen Verordnung entsprechende Evidenz zu führen.

2. Jahresausgleich bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung

Anträge auf Beitragserstattung infolge Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage können bis zum Ablauf des drittfolgenden Jahres eingebracht werden. Vom Überschreitungsbetrag werden 4% erstattet. Sinnvoll ist es, bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen den Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen.

3. Arbeitnehmerveranlagung

Sofern beim Arbeitgeber im Dezember 2001 keine Aufrollung der Lohnverrechnung erfolgt (z.B. Geltendmachung des Kirchenbeitrages), wozu der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, hat der Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Für 1996 läuft die Antragsfrist daher am 31. Dezember 2001 ab. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor (z.B. Nebeneinkünfte über S 10.000,-, mehrere Bezüge etc.) ist eine Steuererklärung bis Ende September des Folgejahres abzugeben. Bei einer Nachzahlung schreibt das Finanzamt automatisch Vorauszahlungen für das nächste Jahr vor. Entspricht deren Höhe voraussichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, ist ein begründeter Herabsetzungsantrag zu stellen.

4. Ende des Lohnstufenverfahrens und Fälligkeit der Lohnnebenkosten

Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Lohnstufenverfahren endet am 31. Dezember 2001. Ab 2002 gilt nur mehr das Lohnsummenverfahren. Damit kommt es zu einer Vereinheitlichung des Zahlungstermins der SV-Beiträge mit den Bundesabgaben, welche nunmehr alle am 15. des folgenden Monates überwiesen werden können. Bei Banküberweisung besteht eine Respirofrist von 3 Tagen. Dass für die Gemeindeabgaben (KommSt und U-Bahnsteuer in Wien) die am 15. des Folgemonats fällig sind, gesetzlich keine Respirofrist besteht, widerspricht dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung.

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- III. Allgemeine Hinweise

[Dezember 2001]

III. Allgemeine Hinweise

1. Aufbewahrungspflichten / Datenträger

Bücher und Aufzeichnungen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen 7 Jahre nach Schluss des Kalenderjahres aufbewahrt werden. Die Unterlagen der Jahre vor 1994 können daher ab Jänner 2002 vernichtet werden. Sind diese aber für ein laufendes Verfahren von Bedeutung, müssen sie noch aufbewahrt werden. Unterlagen betreffend die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken sind 12 Jahre aufzubewahren. Daten sind nach dem Zeitpunkt der Umrüstung der Hard- und Software, jedenfalls aber ab dem 1. Jänner 2001 über Verlangen des Fiskus auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

2. Antrag auf KESt-Erstattung

Bei geringen Einkünften bzw. bei Verlusten kann der Antrag auf KESt-Erstattung innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden (Formular E3). Für das Jahr 1996 endet demnach die Antragsfrist am 31. Dezember 2001.

3. Kapitalumstellung auf EURO bei Kapitalgesellschaften

Bis 31. Dezember 2001 machen das die Notare noch kostenlos, wenn sonst keine Änderungen vorgenommen werden.

4. Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Bei elektronischer Einreichung bis 31. Dezember 2001 entfällt die Veröffentlichungsgebühr von S 1.500,-.

5. Konzernabschluss

Übersteigen in den Jahren 2000 und 2001 die Bilanzsumme EUR 15 Mio. (Bruttomethode) bzw. EUR 12,5 Mio. (Nettomethode), die Umsatzerlöse EUR 30 Mio. (Bruttomethode) bzw. EUR 25 Mio. (Nettomethode), und die Anzahl der Arbeitnehmer 250, ist erstmals im Jahre 2002 ein Konzernabschluss aufzustellen.

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- IV. Vorschau auf 2002

[Dezember 2001]

IV. Vorschau auf 2002

1. Änderung des Gebührengesetzes ab 1. Jänner 2002

Die Abschaffung der Stempelmarken führt zur Gebührenfreiheit von Vollmachten, nicht amtlichen Zeugnissen (Dienstzeugnis) sowie der Bogengebühren auf Urkunden von bestimmten Rechtsgeschäften. Weiters sind alle Eingaben bei Verwaltungs- und Zollbehörden (Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen sowie im Verwaltungsstrafverfahren) gebührenfrei.

2. Änderung des Kommunalsteuergesetzes ab 1. Jänner 2002 Der Freibetrag (EUR 1.095,-/S 15.000,-) und die Freigrenze (EUR 1.460,-/S 20.000,-) gelten auch für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten.

3. Briefmarken

In der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2002 gelten neben den neuen 2-Briefmarken auch noch die alten Schilling-Briefmarken. Nach Ablauf der Frist ist nur ein Umtausch möglich, aber keine Ablöse gegen Bargeld.

4. Die steuerfreie Sparbuchschenkung endet am 30. Juni 2002.

Vierte Senkung der Leitzinsen im Jahre 2001

[Dezember 2001]


3,25% ab 9. November 2001

Zinssätze in Österreich:
Ab 9. November 2001:
 
Basiszinssatz 2,75%
Anspruchszinsen 4,75%
Stundungszinsen 6,75%
Aussetzungszinsen 3,75%
Arbeitsrechtl. Forderungen 8,75%
Referenzzinssatz 4,50%
Spitzenrefinanzierungsfazilität 4,25%
Einlagefazilität 2,25%
 
Ab 1. Jänner 2002:
 
Verzugszinsen nach ASVG und GSVG 7,21%
(für 2001 8,40%)

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. November 2001

[November 2001]


(Die Änderung wurde kurzfristig verschoben auf 1. April 2002
Information folgt)

Gemäß § 4 Abs. 9 UStG unterliegt die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen der Einzelbesteuerung in der Höhe von 60 Groschen (ab 1. Jänner 2002 voraussichtlich 5 Cent) pro entgeltlich beförderter Person für in Österreich zurückgelegte Kilometer. Die Besteuerung erfolgt im Wege der Einzelbesteuerung durch die Zollämter an den Grenzen zu den Nicht-EU-Mitgliedsländern (Drittländer).

Bisher waren auf Grund von Verordnungen des BMF Transportunternehmer aus folgenden Ländern von dieser Besteuerung befreit: Bosnien und Herzegowina, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Diese Befreiungen wurden mit Verordnung BGBl II 2001/236 mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgehoben. Die Einzelbesteuerung an der EU-Außengrenze erfolgt demnach ab 1. November 2001 auch gegenüber Busunternehmen aus den oben angeführten Ländern. Wird im Personenverkehr eine EU-Binnengrenze nach Österreich überschritten, erfolgt die Besteuerung nach § 3a Abs. 7 UStG. Der ausländische Unternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Graz abzugeben, wobei er auch österreichische Vorsteuer geltend machen kann. Bemessungsgrundlage für die 10%ige USt ist der auf die Beförderungsleistung in Österreich entfallende Entgeltsbetrag.

Große Freude hat der Fiskus angeblich mit diesen Steuererklärungen nicht, da der Verwaltungsaufwand gegenüber der Steuerleistung unverhältnismäßig hoch ist.

Folgende Beispiele mögen die Neuregelung verdeutlichen:

– Ein französischer Busunternehmer fährt über die Schweiz nach Österreich. Einzelbesteuerung beim Zollamt ab 1. November 2001.

– Ein polnischer Busunternehmer fährt von Deutschland über Österreich nach Italien. Keine Einzelbesteuerung nach § 4 Abs. 9, aber Umsatzsteuerpflicht nach § 3a Abs. 7 UStG (Steuererklärung an das Finanzamt Graz).

– Ein ungarischer Busunternehmer veranstaltet eine Reise nach Österreich. Einzelbesteuerung ab 1. November 2001. Das BMF hat hierzu eine mehrsprachige Informationsbroschüre herausgegeben.
Beispiel für die Berechnung: 50 Personen, 300 km in Österreich:

(50 x 300 x 0,60 x 10) / 100 = 900,– ATS

zu zahlende Umsatzsteuer sofort beim Zollamt.