Klienten-Info
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Umsatzsteuer - Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil
[Dezember 2002]Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Rechnungsbestandteil
Die Richtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 verlangt den Ausweis der UID-Nummer in Rechnungen. Diese Bestimmung ist bis 1. Jänner 2004 in nationales Recht umzusetzen. Österreich war eifrig und hat diese Regelung bereits im zweiten Abgabenänderungsgesetz 2002 wie folgt geregelt:
:: Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Zu den bisher nach dem Reverse Charge System zu versteuernden Tatbeständen (sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 10 UStG bei Auslandsgeschäften gem. § 19 Abs.1 UStG) kommen ab 1. Oktober 2002 gem. § 19 Abs. 1a UStG auch inländische Bauleistungen hinzu. (vgl. Klienten-Info August 2002 Seite 4)
Gemäß § 11 Abs. 1a UStG ist in der Rechnung die UID-Nummer des leistungsempfangenden Generalunternehmers anzuführen. Diese Unternehmer sind in einer Liste laut Erlass des BMF vom 13. September 2002 veröffentlicht.
In der Rechnung ist weiters auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinzuweisen. In diesem Fall darf der leistende Unternehmer (Subunternehmer) keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem ausgewiesene Umsatzsteuerschuld der Rechnungsaussteller, berechtigt den Rechnungsempfänger aber nicht zum Vorsteuerabzug.
In der Umsatzsteuervoranmeldung kommt es zur Saldierung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1a UStG mit der geltend zu machenden Vorsteuer, sodass die Umsatzsteuer-Neutralität im Unternehmerbereich gewährleistet ist.
:: Sonstige Rechnungen
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 UStG ist ab 1. Jänner 2003 in allen Fällen in denen der Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zusätzlich die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, die fortlaufende Nummer der Rechnung, das Ausstellungsdatum, der Steuersatz bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung anzuführen.
:: Zuteilung der UID-Nummer
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG wurde laut Aussendung des BMF Ende November allen Unternehmern die über ein U1 oder U3 Signal verfügen automatisch eine UID-Nummer zugeteilt, um der neuen Verpflichtung nachkommen zu können. Unternehmen die über ein U0 Signal verfügen, erhalten die UID-Nummer auf Antrag. Darunter fallen juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, die UID-Nummer aber für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen, sowie Organgesellschaften.
:: Rechtsfolgen und MIAS Selbstabfrage (Stufe 1)
Ist auf der Rechnung die UID-Nummer nicht angeführt, hat dies den Verlust des Vorsteuerabzuges zur Folge. Diese Neuerung stellt daher in der Baubranche bereits ab 1. Oktober 2002 und ab 1. Jänner 2003 bei der Rechnungslegung im allgemeinen erhöhte Anforderungen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass laut RZ 4352a Umsatzsteuerrichtlinien die UID-Bestätigung von allen Steuerpflichtigen auch über das Internet (www.europa.eu.int) und nicht nur von Finanz-Online Teilnehmern abgefragt werden kann.
:: Weiterer Rechnungsbestandteil
Werden Rechnungsformulare neu gedruckt, sollte auch die internationale Kontonummer IBAN und BIC für grenzüberschreitende Zahlungen in EURO angeführt werden. Die Zuteilung erfolgt von der Hausbank (vgl. Klienten-Info Juni und Juli 2002).
Die aktuelle österreichische Zinsenlandschaft
[Dezember 2002]Durch das seit 1. August 2002 geltende Zinsrechtsänderungsgesetz kommt es auch zu einer Änderung von gesetzlichen Zinssätzen. Die folgenden Zinssätze sind auf das Kalenderjahr bezogen.
Bankenzinssätze ab 9. November 2001 | |
Basiszinssatz (früher Diskontsatz) | 2,75% |
Referenzzinssatz (früher Lombardsatz) | 4,50% |
Spitzenrefinanzierungsfazilität | 4,25% |
Einlagefazilität | 2,25% |
Gesetzliche Zinssätze | |
Allgemeiner Zinssatz | 4,00% |
Seit 1. August 2002 (ZRÄG) gilt dieser Zinssatz auch im Handelsrecht (bisher 5 %), sowie für die Zinseszinsenberechnung. | |
Verzugszinsen | |
Im beiderseitigen Unternehmergeschäft seit 1. August 2002 aufgrund des ZRÄG (8 % über Basiszinssatz) | 10,75% |
Allgemeiner Verzugszinssatz mangels anderer gesetzlicher Anordnung | 4,00% |
Wechsel- und Scheckrecht | 6,00% |
Steuerrecht | |
Stundungszinsen (4 % über Basiszinssatz) | 6,75% |
Aussetzungszinsen (1 % über Basiszinssatz) | 3,75% |
Anspruchszinsen (ab 1. 10. des Folgejahres 2 % über Basiszinssatz) | 4,75% |
Für verspätete Zahlungen sind 3 Arten von Säumniszuschlägen vorgesehen und zwar: | |
Erster Säumniszuschlag | 2,00% |
Zweiter und Dritter Säumniszuschlag für weitere verspätete Zahlungen jeweils zusätzlich | 1,00% |
Für verspätete Einreichung von Abgabenerklärungen kann ein Verspätungszuschlag von der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben werden. | bis zu 10,00% |
Sozialversicherungsrecht | |
Verzugszinsen | 7,21% |
Dieser Zinssatz liegt 3 % über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres (§ 59 ASVG) | |
Arbeitsrecht | |
Verzugszinsen gemäß § 49 a ASGG (8 % über Basiszinssatz) wie bei beidseitigen Unternehmergeschäften | 10,57% |
Beruht der Zahlungsverzug aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, dann nur | 4,00% |
Zahlungsverzug
Die betreffende EU-Richtlinie sieht mangels anderer vertraglicher Vereinbahrung den automatischen Anfall der Verzugszinsen spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung vor (objektiver Verzug ohne Verschuldenselement).
Nach österreichischem Recht bleibt die Regelung gemäß §1334 ABGB aufrecht, wonach der Zahlungsverzug der Fälligkeit folgt. Die Zahlung hat grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Dieser Zeitraum wird in der Regel einige Tage bis etwa 1 Woche betragen können.
Kreditzinsen im Bankenbereich
Zinsenkonflikt zwischen Banken und Kunden in der Vergangenheit
Die EU-Wettbewerbskommission erblickte in den Mitgliedern des Österreichischen Lombard-Clubs Kartellsünder. Diversen österreichischen Banken wurde daraufhin vorgeworfen in der Vergangenheit zu hohe Kreditzinsen verrechnet zu haben. Der Verein für Abrechnungskontrolle bietet für die korrekte Berechnung von Zinsen bei Privatkrediten seine Dienste an. Zwischenzeitlich kam es im Zuge von mehreren Prozessen bereits zu Verurteilungen von Banken bzw. zu Vergleichen mit nicht unerheblichen Zinsenrückzahlungen.
Basel II Zinsenentwicklung in der Zukunft
Durch die Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung der Banken wird die Bonitätsbeurteilung der Kreditnehmer in Form des Rating von ausschlaggebender Bedeutung für die Höhe der Kreditzinsen. Je höher das Risiko umso höher werden die Zinsen sein. Obwohl die Neuregelung erst 2007 in Kraft treten wird, ist Basel II schon heute Wirklichkeit, da die Banken bereits mit den Vorbereitungen für das bankeninterne Rating beginnen. Den Kreditnehmern ist zu empfehlen, die hiefür erforderlichen Unterlagen (betriebswirtschaftliche Erfolgsfaktoren) entsprechend aufzubereiten um erhöhte Kreditkosten (bis um 2,5 %) zu vermeiden. Für Klein- und Mittelbetriebe sind gewisse Erleichterungen zu erwarten.
Steuerbegünstigungen für Investitionen Forschung und Bildung im Überblick
[Dezember 2002]Durch das Anfang 2002 beschlossene Konjunkturbelebungspaket und das kürzlich beschlossene Hochwasseropferentschädigungsgesetz entstand zu den bereits bisher geltenden Steuerbegünstigungen ein unübersichtliches Geflecht von Bestimmungen. Im Folgenden wird versucht, die geltenden Abschreibungsformen, Freibeträge und Prämien systematisch darzustellen. Zwecks leichterer Auffindung der Gesetzesstellen sind die Paragraphen des Einkommenssteuergesetzes angeführt.
1.) Absetzung für Abnutzung
:: Gebäude
Bis 3 % bei 80 % unmittelbar der Betriebsausübung dienender Gebäude
Bis 2,5 % für Gebäude die dem Betrieb eines Bank- oder Versicherungsgeschäftes dienen, wenn aber 80 % für den Kundenverkehr bestimmt sind erhöht sich die AfA bis auf 3 %
Bis 2 % für Gebäude die anderen betrieblichen Zwecken dienen
1,5 % bei Vermietung und Verpachtung, ohne Nachweis der Nutzungsdauer. Bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer kann ein höherer AfA-Satz angesetzt werden. Bei Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind beträgt die AfA 2 %.
:: PKW 12,5 % (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie KFZ die zumindest 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen).
:: Firmenwert die Anschaffungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
:: Wohngebäude
Instandhaltungsaufwand ist über Antrag auf 10 Jahre zu verteilen
Instandsetzungsaufwand ist auf 10 Jahre zu verteilen
Herstellungsaufwand ist auf 15 Jahre zu verteilen
:: Beteiligungen
Gemäß § 12 Abs. 3 KStG ist die Teilwertabschreibung auf
7 Jahre zu verteilen.
2.) Investitionsbegünstigungen
2.1. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 a (3)
7% für Anschaffungs- und Herstellungskosten bis maximal
€ 3,8 Millionen von Gebäuden, bei denen die AfA in der Höhe von 3 % zusteht, in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003.
2.2. Befristete vorzeitige Abschreibung § 10 c
Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 (ohne Obergrenze) 12 % von Gebäuden 20 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.3. Befristete Sonderprämien § 108 d Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung laut Punkt 2.2.
5 % von Gebäuden
10 % von sonstigen Wirtschaftsgütern
2.4. Befristete Investitionszuwachsprämie § 108 e
10 % für erhöhte Investitionen (ausgenommen Gebäude, PKW und Wirtschaftsgüter die nicht im Inland verwendet werden) für die Jahre 2002 und 2003. Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der letzten 3 Jahre sind mit jenen in den Jahren 2002 und 2003 zu vergleichen. Nicht möglich, wenn Pkt. 2.2. oder 2.3. geltend gemacht werden.
2.5. Übertragung der stillen Reserven § 12 Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten.
3.) Forschung
3.1. Freibeträge
3.1.1. Allgemeiner Freibetrag § 4 (4) Z 4 Seit dem Jahre 2000:
25 % für durchschnittlichen Forschungsaufwand
35 % für erhöhten Forschungsaufwand
3.1.2. Freibetrag fürexperimentelle Entwicklung § 4 (4) Z 4 a
10 % für 2002
15 % ab 2003
3.2. Prämie § 108 c (2) Z 1
3 % für 2002
5 % ab 2003 Die Prämie kann anstelle der oben angeführten Freibeträge geltend gemacht werden.
3.3. Erfinderprämie an Dienstnehmer § 67 (7)
Das steuerlich begünstigte Jahressechstel aus diesem Titel (6 % Lohnsteuer) erhöht sich ab 2003 um 15 %.
4.) Bildung
4.1. Freibetrag § 4 (4) Z 8
9 % für außerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2000 20 % ab 2002
4.2. Prämie § 108 c (2) Z 2 6 % für Aufwendungen anstelle des Freibetrages lt. Punkt 4.1.
4.3. Freibetrag § 4 (4) Z 10
20 % für innerbetriebliche Aus- und Fortbildung ab 2003, begrenzt mit Ausgaben in der Höhe von € 2.000, pro Kalendertag.
4.4. Umschulungsmaßnahmen §§ 4 (4) Z 7 und 16 (1) Z 10 Ab 2003 sind Aus- und Fortbildungskosten für eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzugsfähig.
4.5. Lehrlingsausbildung
Freibetrag § 124 b Z 31
€ 1.460, (maximal 3 mal) ab 2000
Prämie § 108 f
Anstelle des Freibetrages ab 2002 € 1.000, pro Kalenderjahr des aufrechten Lehrverhältnisses.
Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge
Ab 1. Oktober 2002 werden gemäß § 57 a ASVG die allgemeinen Beiträge, die auf den Dienstgeber entfallen, nunmehr für die Dauer von 2 Jahren (bisher 3 Jahre) von der Krankenversicherung bezahlt.
Ab 1. Jänner 2003 entfällt der Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.
Hinweise für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2003
[Dezember 2002]1.) Ende der Sparbuchschenkung
Diese wurde vom 30. Juni 2002 auf den 31. Dezember2002 verschoben und wird voraussichtlich der letzte Termin sein.
2.) Abfertigung neu
:: Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
Wurde aus Vorsichtsgründen noch keine MV-Kasse aus-gewählt, schadet das nicht, weil die an die Gebietskrankenkasse ab 2003 eingezahlten Beiträge dort ohnedies zwischengeparkt werden.
:: Abfertigungsrückstellungen nach altem Recht
Der Rückstellungsprozentsatz wird bereits ab 2002 auf 47,5 % und für 2003 auf 45 % der Abfertigungsansprüche abgesenkt. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Auflösung der Abfertigungsrückstellung, kann diese bereits im Jahre 2002 steuerneutral durchgeführt werden, unabhängig davon, ob auf das neue Abfertigungssystem übergegangen wird oder nicht. Die Auflösung im Jahre 2002 ist dann geboten, wenn bereits ab 2003 der Übertragungsbetrag an die MV-Kasse entrichtet wird, weil dann der volle Betrag in gleichhohen Jahresfünftelbeträgen steuerlich absetzbar ist.
3.) Steuerwirksame Zahlungen für 2002
Damit diese Beträge steuerlich abzugsfähig sind, müssen sie vor Jahresende bezahlt werden:
Spenden an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten in der Höhe von 10 % des Jahreseinkommens 2001. Die Liste wurde mit Wirkung ab 5. Oktober 2002 um bestimmte private Museen und Dachverbände von Behindertensportorganisationen erweitert (§ 4 Abs 4 Z 6 EStG)
Sonderausgaben (Steuerberatungskosten in unbegrenzter Höhe, Kirchenbeiträge bis € 75, p.a., Personenversicherungen mit den restriktiven Einschleifregelungen)
Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt z. B. für Katastrophenschäden und ab einer 25 %igen Erwerbsbehinderung. Mit Selbstbehalt z. B. Krankheitskosten
Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer
Zukunftsvorsorge | € 300,-p.a. |
Sachzuwendungen | € 186, p.a. |
Betriebsveranstaltungen | € 365, p.a. |
Mitarbeiterbeteiligung | € 1.460, p.a. |
Belegschaftsbeteiligungsstiftung | € 1.460, p.a. |
Option auf Beteiligung | € 36.400, p.a. |
Zinsenersparnis für Darlehen (Zinssatz 4,5 %) bis | € 7.300, |
Hochwasserentschädigung keine Obergrenze |
4.) Einkommen von großjährigen Kindern
Familienbeihilfe
Der Anspruch entfällt, wenn im Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein zu versteuerndes Einkommen € 8.725, übersteigt. In diesem Fall wird die im ganzen Jahr bezogene Familienbeihilfe zurückgefordert. Die bisherige Ferienregelung ist entfallen.
Einkommensteuer
Bei selbständiger Tätigkeit (z.B. freier Dienstvertrag) ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn das steuerpflichtige Einkommen € 6.975, p.a. übersteigt.
Umsatzsteuer
Eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, wenn der Jahresumsatz € 7.500, übersteigt. Bis € 26.400, p.a. besteht aber unechte Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmer).
Sozialversicherung
Übersteigt der Bezug aus einem echten Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 besteht Vollversicherungspflicht.
5.) Verlustzuweisungsmodelle
Auf die gemäß § 2 Abs. 2 a und b EStG bestehenden Verlustausgleichs- und Verlustvortragsverbote sei hingewiesen.
Der Verlustausgleich ist versagt, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie für Beteiligungen mit Schwerpunkt der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus dieser Beteiligung in den Folgejahren verrechnet werden.
Für den Verlustvortrag besteht eine Verrechnungsgrenze in der Höhe von 75 % der positiven Einkünfte.
Die gute Nachricht: Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung sind in bestimmten Fällen Verlustbeteiligungsmodelle steuerlich anerkannt (z.B. Vorsorgewohnung)
Die schlechte Nachricht: Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle (z.B. Schnee-Modell) sind als Beteiligungen im oben angeführtem Sinn zu betrachten. Dies gilt für Verträge die nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen worden sind. Ab 31. Oktober 2000 gelten ferner restriktive Maßnahmen zur Vermeidung negativer ausschüttungsgleicher Erträge bei Investmentbeteiligungen.
6.) Sozialversicherungsrechtliche Begleitmaßnahmen anlässlich der Hochwasserkatastrophe
Laufende Beitragsprüfungen werden unterbrochen
Keine Beitragszuschläge für verspätete Meldungen
Ratenzahlungen bei Zahlungsschwierigkeiten
Nachsicht für Verzugszinsen
Aussetzung von Einbringungsmaßnahmen
7.) Geringfügigkeitsgrenzen nach ASVG
Der Betrag wird sich voraussichtlich von € 301,54 p.m. im Jahre 2002 auf € 309,38 p.m. im Jahre 2003 erhöhen.
Verbraucherpreisindex
[Dezember 2002]VPI 2000 | VPI 96 | VPI 86 | VPI 76 | VPI 66 | VPI I | |
Jahr | 2000=100 | 1996=100 | 1986=100 | 1976=100 | 1966=100 | 1958=100 |
Ø00 | 100,0 | 105,2 | 137,6 | 213,9 | 375,4 | 478,3 |
Ø01 | 102,7 | 108,0 | 141,3 | 219,6 | 385,4 | 491,0 |
Juli 02 | 104,6 | 110,0 | 143,9 | 223,7 | 392,7 | 500,3 |
Aug. 02 | 104,8 | 110,2 | 144,2 | 224,2 | 393,4 | 501,3 |
Sept.02 | 104,8* | 110,2* | 144,2* | 224,2* | 393,4* | 501,3* |
*) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544 |
Steuerliche Maßnahmen im Zuge des Hochwasserentschädigungsgesetzes - aktualisiert
[November 2002]Im folgenden ist die diesbezügliche Information des BMF kurz zusammengefasst:
:: Geld- oder Sachspenden, die in Zusammenhang mit Hilfestellungen bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands als Betriebsausgabe abzugsfähig. (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG)
:: Spenden von Privaten sind weiterhin steuerlich leider nicht absetzbar.
:: Für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 gilt eine Sonderregelung für eine vorzeitige Abschreibung bei katastrophenbedingter Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern (12 % vorzeitige Abschreibung bei der Herstellung von Gebäuden, 20 % bei der Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. § 10 c EStG)
:: An Stelle einer vorzeitigen Abschreibung im Sinne des § 10 c EStG können befristete Sonderprämien für die Ersatzbeschaffung von abnutzbarem Anlagevermögen, die im direkten Zusammenhang mit der Beseitigung der Hochwasserschäden stehen, geltend gemacht werden. Die Sonderprämie beträgt für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden 5 % der Aufwendungen und für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter 10 % der Aufwendungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonderprämien in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden müssen.
:: Fristverlängerung: Die im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 eingeführte vorzeitige Abschreibung für die Gebäudeherstellung wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Anmerkung: Subventionen und Spenden reduzieren die Anschaffungs- und Herstellungskosten von denen die Abschreibungen zu berechnen sind.
:: Außergewöhnliche Belastung
Die Kosten der Beseitigung katastrophenbedingter Vermögensschäden können ohne Selbstbehalt steuerlich abgesetzt werden. Eigene Arbeitsleistungen sind aber nicht zu berücksichtigen.
Kostenarten
Beseitigung der Katastrophenfolgen
Sämtliche Kosten sind im bezahlten Ausmaß voll absetzbar. Darunter fallen insbesondere die Reinigung, Trockenlegung etc. gleichgültig, ob es die Erstwohnung, eine Zweitwohnung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft.
Reparaturkosten
Nur die Kosten für Reparaturen von Gegenständen, die für die übliche Lebensführung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimmbad).
Ersatzbeschaffung
Nur soweit die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sportgeräte).
Kostenausmaß
Während die Kosten der Beseitigung von Schäden (Sanierung) sowie die Reparatur lebensnotwendiger Gegenstände voll absetzbar sind, gibt es bestimmte Obergrenzen für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen und zwar: Für die Anschaffung bzw. Herstellung lebensnotwendiger Gegenstände gilt der Neupreis. Für PKW ist der Anschaffungs Zeitwert mit € 34.000, begrenzt. Ersatzbeschaffungskosten können allerdings nur für den Hauptwohnsitz abgesetzt werden. In voller Höhe absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für notwendigen Hausrat. Handgeknüpfte Teppiche allerdings nur bis maximal € 730, pro m2, Antiquitäten bis maximal € 7.300, und Bekleidung bis maximal € 2.000,pro im Haushalt lebender Person.
Von der Schadenssumme sind abzuziehen: Die Versicherungsleistungen, die steuerfreien Subventionen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatzbeschafften Gegenstände. Können die Aufwendungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden, stellen die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen außergewöhnliche Belastung dar.
Form der Geltendmachung
Dem Finanzamt sind die kommissionelle Niederschrift über die Schadenserhebung sowie die Rechnungen vorzulegen.
:: Fristverlängerung: Anträge und Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis zum 31. Oktober 2002 gestellt werden. (§ 45 Abs. 5 EStG)
:: Arbeitnehmer können einen gesonderten Freibetrag gegenüber dem Finanzamt beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr 2002 außergewöhnliche Belastungen zur Beseitigung der Katastrophenschäden vorliegen. Auch hier gilt: Die katastrophenbedingten nachgeschafften Vermögenswerte können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter abgesetzt werden. Dieser Antrag ist losgelöst von einer herkömmlichen Arbeitnehmerveranlagung zu betrachten und muss spätestens bis zum 25. November 2002 gestellt werden, der Freibetragsbescheid ist bis zum 15. Dezember 2002 zu erlassen.
:: Das Altlastensanierungsgesetz sieht nunmehr vor, dass Deponierungen von Abfällen (Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Katastrophe gebracht werden können, von der Beitragspflicht ausgenommen sind. (§ 3 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz)
:: Sonstige steuerliche Maßnahmen (BAO § 206): Die Bundesabgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass Spenden in Katastrophenfällen von der Schenkungssteuer befreit werden können. Weiters müssen für die Ersatzausstellung von Schriften (z.B. Reisepass, Führerschein, Zulassungsschein, Geburtsurkunde) sowie für Darlehens- und Kreditverträge keine Gebühren entrichtet werden. Im Zuge der Hochwasserkatastrophe wurde von dieser Möglichkeit erstmalig Gebrauch gemacht.
:: Steuerliche Qualifikation beim Spendenempfänger
Unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson, ein Unternehmen oder einen Arbeitnehmer eines Unternehmens handelt liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor. Geld oder Sachzuwendungen an katastrophengeschädigte Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sind von allen Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) befreit.