Klienten-Info

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Anregungen und Maßnahmen vor Jahresende

[Dezember 2003]

Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuergesetz

:: Befristete Befreiung von Sparbuchschenkungen unter Lebenden

Die bereits zweimal verlängerte diesbezügliche Befreiung dürfte nun endgültig am 31. Dezember 2003 auslaufen. In unbegrenzter Höhe gilt sie für Personen der Steuerklasse I bis IV, für die Steuerklasse V besteht ein Freibetrag von € 100.000,-. Nähere Erläuterungen sind der Klienten-Info Mai 2003 zu entnehmen. Wer sich einen Widerruf der Schenkung vorzubehalten gedenkt, sollte dies im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbaren, weil andernfalls eine steuerpflichtige Rückschenkung unterstellt werden könnte. Bei Vorliegen eines Widerrufsrechtes fehlt aber das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungswillens und es liegt daher keine Schenkung vor.

:: Neue unbefristete Befreiungen bei Erbschaften
- Kapitalvermögen, soweit die Erträge dem Sondersteuersatz von 25 % unterliegen. Hierbei handelt es sich um ausländisches Kapitalvermögen.
- Ansprüche auf Ruhegehälter
Die Befreiung wird auf Personen erweitert, die in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben.
Die oben angeführten Befreiungen wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 neu eingeführt.

Neuregelung der Altersteilzeit

Infolge Verschlechterung dieser Regelung sollten diesbezügliche Verträge noch mit Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen werden. In diesem Fall können Männer mit 55, Frauen mit 50 Jahren in Altersteilzeit gehen, wobei die maximale Altersteilzeitdauer 6 1/2 Jahre beträgt.
Ab 1. Jänner 2004
verringert sich die maximale Altersteilzeitdauer auf 5 Jahre, das Antrittsalter erhöht sich pro Jahr um je 1/2 Jahr bis 2012 auf 59,5 bzw. 54,5 Jahre und die volle Förderung durch das AMS gebührt nur dann, wenn eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft eingestellt wird. Ohne Neueinstellung sinkt die Förderung auf 50 %. Das Blockzeitmodell entfällt, außer es wird eine arbeitslose Arbeitskraft eingestellt.

Investitionsbegünstigungen bis 31. Dezember 2003

:: Vorzeitige Abschreibung
Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden bei denen eine 3%ige AfA zusteht, kann bis € 3,5 Mio. eine 7%ige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Bei katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen ohne Obergrenze kann für Gebäude eine 12%ige bei sonstigen Wirtschaftsgütern eine 20%ige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden.

:: Sonderprämie
Anstelle der vorzeitigen Abschreibung bei katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen kann bei Gebäuden eine 5%ige, bei sonstigen Wirtschaftsgütern eine 10%ige Prämie geltend gemacht werden.

:: Investitionszuwachsprämie
Für ungebrauchte abnutzbare körperliche Anlagenzugänge mit Ausnahme von Gebäuden, geringwertigen Wirtschaftsgütern und PKW sowie Kombi kann eine 10%ige Prämie vom Investitionszuwachs gegenüber den letzten drei Jahren (2000 bis 2002) geltend gemacht werden. Die Prämie ist steuerfrei und kürzt nicht die Anschaffungskosten als Basis für die Abschreibung. Es besteht keine Mindestbehaltedauer, die Prämie steht daher endgültig zu. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden und solche, die nicht zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen (z.B. Vermietung und Verpachtung). Für Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse kann sie in Anspruch genommen werden.

Wertpapierdeckung per 31. Dezember 2003

:: Für Abfertigungsrückstellungen
Ab dem Jahr 2003 beginnt die Verringerung der Deckungspflicht um je 1/5 pro Jahr bis zum endgültigen Auslaufen im Jahre 2007. Ende 2003 verringert sich demnach die Deckungsverpflichtung von 50 % auf 40 % der Abfertigungsansprüche zum 31. Dezember 2002.

:: Pensionsrückstellungen
Die Deckungsverpflichtung bleibt in vollem Umfang aufrecht.

Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen

:: Grundsatz:
Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für diese Unterlagen des Jahres 1996 grundsätzlich am 31. Dezember 2003.

:: Ausnahmen:

  • Jene Unterlagen die für ein anhängiges Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind, sind weiter aufzubewahren.
  • Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig. Zu der ab 2004 beabsichtigten Fristverlängerung auf 22 Jahre dürfte es nun doch nicht kommen.
  • Betreffen die Unterlagen ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, sind sie ebenfalls weiter aufzubewahren.

Steuerlastverschiebung bei Einnahmen-Ausgabenrechnern

Durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips kann in der Regel eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Auf folgende Umstände ist allerdings zu achten:

- Vorauszahlungen gem. § 19 Abs. 3 EStG (z.B. Beratungsund Vermittlungskosten, Mieten etc.) sind auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, sofern sie sich nicht nur auf das laufende und folgende Kalenderjahr erstrecken. Andernfalls sind sie auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen.

- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahreswechsel fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Hinsichtlich Unterscheidung zwischen Bezugsjahr und Fälligkeitsjahr sei auf die in Tz 4632 EStR 2000 angeführten Beispiele verwiesen.

- Stehengelassene Forderung
Hiezu hat der VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132 wie folgt entschieden: Wird die Auszahlung einer fälligen Forderung auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, gilt der Betrag als zugeflossen. Damit ist das Prinzip der reinen Geldbewegung beim Zuflussprinzip durchbrochen.

Steuerwirksame Zahlungen für 2003

Folgende Ausgaben müssen noch im Jahre 2003 getätigt werden, um steuerlich wirksam zu sein.

:: Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer pro Jahr

Zukunftsvorsorge
€ 300,-
Sachzuwendungen
€ 186,-
Betriebsveranstaltung
€ 365,-
Mitarbeiterbeteiligung
€ 1.460,-

Belegschaftsbeteiligungsstiftung:

  • Zuwendungen des Stifters an die Stiftung stellen gem.§ 26 Z 7 EStG keinen steuerbaren Arbeitslohn dar.
  • Zuwendungen der Stiftung an den Arbeitnehmer sind bis € 1.460,- p.a. lohnsteuerfrei, dafür aber mit 25 % kest-pflichtig. Übersteigende Beträge sind lohnsteuerpflichtig.
  • Option auf Beteiligung € 36.400,-
  • Zinsenersparnisse für Darlehen und Vorschüsse 4,5 % bis zu einem Freibetrag von € 7.300,-

Sonderausgaben

:: In unbeschränkter Höhe
Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten, sofern diese nicht Betriebsausgaben darstellen. Aufgrund des Änderungserlasses vom 22. Juli 2003 wurde die Rz 4283 EStR 2000 dahingehend geändert, dass die Steuerberatungskosten bei pauschalierten Steuerpflichtigen nicht mit dem Pauschale (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abgegolten sind, sondern Sonderausgaben darstellen.

:: In beschränkter Höhe (Topfsonderausgaben)
Bis € 2.920,- bzw. € 5.840,- für Alleinverdiener oder Alleinerzieher sowie Erhöhung um € 1.460,- jeweils pro Jahr ab 3 Kinder, wirken sich diese Ausgaben nur zu einem 1/4 steuermindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- bewirkt die Einschleifregel eine Minderung des Absetzbetrages bis er ab einem Einkommen von € 50.900,- zur Gänze entfällt. Darunter fallen insbesondere Beiträge zu Personenversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung.

:: Höchstbeträge ohne Einschleifregelung
Neben dem Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von € 75,- p.a. besteht erstmals ab 30. April 2003 befristet bis 31. Dezember 2004 ein Höchstbetrag für Anschlusskosten bis € 50,-, sowie die monatliche Grundgebühr bis € 40,- betreffend Internetanschluss in Breitbandtechnik (z.B. ADSL oder Chello).

Außergewöhnliche Belastung

:: Ohne Selbstbehalt
Aufwendungen für Katastrophenschäden und Mehraufwendungen für Personen, für welche eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld etc.) übersteigen. Eine ähnliche Regelung besteht für Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, welche dann gegeben ist, wenn das Ausmaß der Erwerbstätigkeit mindestens 25 % beträgt. In diesem Fall kommt es aber weder zur Kürzung um die pflegebedingten Geldleistungen noch um die Freibeträge gem. § 35 Abs. 3 EStG.

:: Mit Selbstbehalt
Darunter fallen z.B. Krankheitskosten, wobei für bestimmte Krankendiätverpflegungen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten Pauschalbeträge von € 42,- bis € 70,- pro Monat festgesetzt sind.

:: Unterhaltskosten
Diese sind durch die Familienbeihilfe, den Alleinverdiener-, Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Abzugsfähig sind diese Kosten nur insoweit, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

:: Berufsausbildung für Kinder
Diese sind durch den Pauschalbetrag von € 110,- pro Monat abgegolten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten bestehen. Der Pauschalbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien ohne Selbstbehalt zu.

:: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Die erstmals für 2003 geltende geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 1.851,-pro Jahr führt zu einer Prämie von € 176,- pro Jahr.
Infolge Absenkung der Bausparprämie von 4 % auf 3,5 % sinkt im gleichem Ausmaß der Zinssatz von bisher 9,5 auf 9 % ab 2004. Aufgrund der Anhebung des prämienbegünstigten Ausmaßes von bisher € 1.851,- auf € 1.900,- errechnet sich voraussichtlich für 2004 eine Prämie in der Höhe von € 171,-.

:: Spenden an bestimmte Institutionen
Forschung, Wissenschaft, private Museen und Dachverbände der Behindertensportorganisationen (laut einer vom BMF veröffentlichten Liste)
Als Betriebsausgabe bis 10 % des Vorjahresgewinnes,
als Sonderausgabe bis 10 % der Vorjahreseinkünfte.
Die Steuerbegünstigung muss am Zahlungsbeleg vermerkt sein.

:: Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen
Ohne Anrechnung auf die 10 % Gewinngrenze sind derartige Spenden als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

:: Sponsorzahlungen
Laut Tz 1643 EStR 2000 liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für Verpflichtungen zu Werbeleistungen angesehen werden können, wobei eine breite öffentliche Werbewirkung gegeben sein muss. In der Regel handelt es sich um gesponserte Sportler, Künstler, kulturelle Veranstaltungen etc. Sponsorzahlungen an politische Parteien sind steuerlich nicht absetzbar, selbst wenn eine Werbewirkung damit verbunden ist. Sponsoring ist möglich mit Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how.

:: Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen
Erstmals sind im Jahre 2003 auch Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

:: Steuerbegünstigter nicht entnommener Gewinn ab 2004
Vorausschauend sollte derjenige, der diese Begünstigung im nächsten Jahr in Anspruch zu nehmen gedenkt, bereits heuer noch folgende Maßnahmen treffen:
Um im Jahre 2004 die Entnahmen möglichst gering zu halten, sollte im Jahre 2003 eine möglichst hohe Entnahme getätigt werden, zwecks Schaffung von Reserven im Privatvermögen. Die Entnahme sollte aber den Gewinn 2003 nicht übersteigen.
Wem es gelingt im Jahre 2004 vom laufenden Gewinn bis zu € 100.000,- nicht zu entnehmen, kommt in den Genuss des halben Steuersatzes, sofern er kein Freiberufler ist, weil diese Begünstigung nur für natürliche Personen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb gilt.

Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG

[Dezember 2003]

Bis Ende Jänner 2004 sind mittels Formular E 18 bis Ende Februar 2004 bei elektronischer Übermittlung die Meldungen für im Jahre 2003 ausbezahlte Honorare an das Finanzamt zu erstatten. Zu den Ausführungen in der Klienten-Info Jänner 2003 wird folgendes ergänzt:

:: Form der Erklärung durch den Empfänger

Grundsätzlich sind die Online-Mitteilungen vom Finanzamt erfasst, die Print-Mitteilungen aber nur zum Teil. Es erfolgt aber keine automatische Übernahme in den Steuerbescheid, wie dies bei Lohnzettel der Fall ist. Selbst die Eintragung der Anzahl der Mitteilungen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung genügt laut Fiskus nicht, um diese Einkünfte zu erfassen. In einer Beilage sind vielmehr die erhaltenen Honorare gesondert anzuführen und der entsprechenden Einkunftsart zuzurechnen. Zu welchen Lasten dieser Organisationsmangel geht bleibt vorerst offen.

:: Meldepflicht von Vereinen

Grundsätzlich sind Honorarzahlungen an Sportler, Trainer und Schiedsrichter, die als freie Dienstnehmer tätig sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sowie an
Vortragende, Lehrende und Unterrichtende außerhalb eines Dienstverhältnisses meldepflichtig, wenn die Bagatellgrenzen (€ 900,- pro Jahr, € 450,- pro einzelne Leistung) überstiegen sind.

:: Folgende Besonderheiten sind für Sportler, Trainer und Schiedsrichter zu beachten:

  • Steuerfreie Einkünfte laut Vereinsrichtlinien Tz 772
    Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht ein Freibetrag. Dieser Freibetrag ist bei der Ermittlung der o.a. Bagatellegrenzen außer Ansatz zu lassen.
  • Kostenersätze laut Vereinsrichtlinien Tz 474
    Reisekostenvergütungen sind nicht zu melden.
  • Pauschale Aufwandsentschädigungen für Nebenberufliche Tätigkeit
    Bis € 537,78 pro Monat sind gemäß § 49 Abs. 7 ASVG beitragsfrei. Besteht ein freier Dienstvertrag entfällt in diesem Fall auch die Meldepflicht an das Finanzamt, wenn keine hauptberuflichen Einkünfte vorliegen.
    Bei einem nebenberuflichen Dienstverhältnis besteht Lohnsteuerpflicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2003: € 309,38, 2004: € 316,19) überschritten wird; bis € 537,78 p.m. sind aber keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

:: Keine Meldepflicht besteht daher für:
- Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende als Dienstnehmer, sowie außerhalb eines Dienstverhältnisses bei Honoraren einschließlich der Reisekostenersätze bis zur Bagatellgrenze. (EStR 8307, 8312).
Der Meldepflicht unterliegen dann aber auch nur umsatzsteuerbare Umsätze und nicht bloße Kostenersätze bzw. unangemessen niedrige Vergütungen, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. (Laut Fachliteratur).
- Sportler, Trainer und Schiedsrichter außerhalb eines Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstvertrages, da sie diesfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. (EStR 8311).

:: Praxistipp
Angesichts der frühen Meldetermine Anfang 2004 ist zu empfehlen, die entsprechenden Daten rechtzeitig vorzubereiten. Die elektronische Meldung ist gesetzlich zwingend, die Übermittlung in Papierform ist nur dann gestattet, wenn kein Internetanschluss vorliegt.
In einem Info des BMF wird darauf hingewiesen, dass für den Übermittlungszeitraum 2003 (Meldung 2004) die für 2002 noch geduldete eher großzügige Vorgangsweise nunmehr zu Ende und auf die strenge Einhaltung der geltenden Grundsätze zu achten sei.

Verbraucherpreisindex

[Dezember 2003]
  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I
Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100
 
Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3
Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0
Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9
 
Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1
Feb. ’03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6
März ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0
April ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6
Mai ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6
Juni ’03 105,9 111,4 145,7 226,5 397,5 506,5
Juli ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0
Aug. ’03 106,1 111,6 146,0 226,9 398,3 507,5
Sept. ’03 106,3 111,8 146,3 227,4 399,1 508,4
Okt. ’03 106,3* 111,6* 146,0* 226,5* 398,3* 507,5*
*) vorläufig
Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuer ab 1. Oktober 2003

[November 2003]

Das Umsatzsteuergesetz eröffnet vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Wahlmöglichkeit, ab 1. Oktober 2003 zwischen der Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde mit nachträglicher Geltendmachung als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der unbaren Direktverrechnung mit dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Voraussetzungen für die unbare Direktverrechnung

  1. Die EUSt-Schuld muss nach Artikel 201 Zollkodex entstanden sein. Dies entspricht dem Normalfall. Handelt es sich aber z.B. um eine nachträgliche Berichtigung, um eine vorschriftswidrige Verbringung oder Entziehung aus der zollrechtlichen Überwachung, dann sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
  2. Der EUSt-Schuldner muss Unternehmer im Sinn des §2 UStG sein. Dies trifft nicht für den Spediteur zu, da dieser nur als Vertreter und nicht auf eigene Rechnung handelt. Dies auch dann, wenn er zollrechtlicher Schuldner ist. Der Spediteur kann dennoch von dieser Regelung Gebrauch machen: Mit Einverständnis des jeweiligen Unternehmers kann der Spediteur direkt an der Grenze bei der Zollanmeldung bekannt geben, dass der Unternehmer die Möglichkeit der Direktverrechnung in Anspruch nehmen möchte. Der Spediteur trägt im überarbeiteten Einheitspapier im Feld 44 den Vermerk „EV“ und im Feld 8 zusätzlich die UID Nummer des Unternehmers ein.
  3. Antragstellung des EUSt-Schuldners
    Die Direktverrechnung mit dem Finanzamt ist in der Einfuhranmeldung zu beantragen. In der Praxis kann dies zu Problemen führen, weil vorher zu prüfen ist, ob der EUSt-Schuldner und der USt-rechtliche Verfügungsberechtigte ein und dieselbe Person ist, was für den Spediteur nicht immer mit hinreichender Sicherheit geklärt ist.

Praktische Durchführung / Neue UVA-Formulare ab Oktober 2003

:: Da die Fälligkeit der EUSt beim Finanzamt mit dem 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der EUSt-Schuld festgelegt ist, kann in der entsprechenden UVAdie zu geltendmachende Vorsteuer mit der EUSt direkt verrechnet werden. Damit entfällt der Finanzierungsnachteil auf Grund der bisherigen Methode infolge Zahlung der EUSt an die Zollbehörde mit späterer Geltendmachung der Vorsteuer beim Finanzamt.

:: Was ist neu?

Ab Oktober 2003 gibt es zwei neue Umsatzsteuerformulare: U 30 Umsatzsteuervoranmeldung und U 31 Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung
Die unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer in U 30 ist wie folgt gestaltet:

  • Der EUSt-Schuldner erhält vom Zollamt monatlich eine Aufstellung, aus der die EUSt-Beträge ersichtlich sind. Dieser Betrag wird unter dem Code „EU“ am Finanzamtskonto automatisch (ohne Zutun des Steuerpflichtigen) belastet.
  • Unter der neuen Kennziffer 083 sind in der UVA (U 30) jene EUSt-Beträge einzutragen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit abgezogen werden können. Damit wird die EUSt als Vorsteuer geltend gemacht.
  • Falls der „normale“ Vorsteuerüberschuss zur Tilgung der EUSt aber nicht ausreicht, ist die geschuldete EUSt unter dem Code (z.B. EU 10/2003) gesondert zu entrichten:

Beispiel für 10/2003:

 
Umsatzsteuer
€ 20.000,00
„normale“ Vorsteuer
€ - 3.000,00
   
   
€ 17.000,00
EU (KZ 083)
€ - 6.000,00
 
Zahllast lt. UVA
€ 11.000,00
 
Ausfüllen des Zahlscheines:
Zahllast lt. UVA: U 10/2003
€ 11.000,00
  EU 10/2003
€ 6.000,00
 
Zahlung an das Finanzamt
€ 17.000,00

Kassentechnisch erfolgt auf dem Finanzamtkonto (Buchungsmitteilung) die Verbuchung der Umsatzsteuer mit € 17.000,00, die EUSt ist durch den Ausweis in KZ 083 nämlich kompensiert, vermindert aber den USt-Betrag. In diesen Fällen ist eine Analyse der sich aus der UVA ergebenden Zahllast erforderlich. Wird die Direktverrechung der EUSt in Anspruch genommen, ist die in der UVA ausgewiesene Zahllast i.d.R. nicht identisch mit der daraus resultierenden Zahlung an das Fianzamt, wie sich aus dem o.a. Beispiel ergibt. Ob mit dieser Form der Verrechnungstechnik die erstrebte Verwaltungsvereinfachung für den Fiskus und den Steuerpflichtigen erreicht wird, sei dahingestellt.

  • Die an das Zollamt entrichtete EUSt ist weiterhin in der KZ 061 als Vorsteuer einzutragen.
  • Die KZ 005, in welche bisher die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzutragen waren, entfällt ab 10/2003.
  • Das neue Formular U 31 - Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung - dient zur Verrechnung eines eventuellen Überschusses aus der Umsatzsteuer mit anderen
    Abgaben bzw. zur Umbuchung, Überrechnung oder Rückzahlung.

Laufende Nummerierung von Belegen

[November 2003]

Bezüglich der neuen Merkmale der laufenden Rechnungsnummerierung wird im Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgendes klargestellt:

Grundsatz

Gemäß § 11 UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit den dort angeführten Merkmalen nur gegenüber leistungsempfangenden Unternehmern. Rechnungen von Ärzten an Patienten müssen daher nicht alle diese Merkmale aufweisen.

Besonderheiten für Rechnungen bei Ärzten

Hier ist zu unterscheiden, ob der Arzt für alle Rechnungen nur einen einzigen Rechnungskreis oder einen gesonderten Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten führt.

  • Einheitlicher Rechnungskreis
    Umfasst dieser z.B. Rechnungen an Sozialversicherungsträger, Patienten, Veranstaltern von Seminaren, Vorträgen etc., dann müssen alle Rechnungen - auch die an Patienten - laufend nummeriert werden.
  • Gesonderter Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten
    In diesem Fall ist keine laufende Nummerierung erforderlich.

Rechnungsnummerierung in allen übrigen Fällen

Laut RZ 1548 und 1554 UStR 2000 stellt das Fehlen der fortlaufenden Rechnungsnummerierung dann keinen Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, wenn auf andere Art eine geordnete Belegaufbewahrung eine leichte Nachvollziehbarkeit sicherstellt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechungen existiert und diese in geordneter Form abgelegt sind.

Steuerliche Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften ab 1. April 2003

[November 2003]

Durch eine Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte durch das Budgetbegleitgesetz 2003 kommt es ab 1. April 2003 zur Beseitigung der Diskriminierung ausländischer Kapitaleinkünfte. Da eine besondere Anrechnungsbestimmung für ausländische Quellensteuern nicht ins Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgt nunmehr eine konkrete Regelung in der Auslands-KEST-Verordnung 2003 vom 29. August 2003.

Besteuerung von Auslandseinkünften

Der Neuregelung ab 1. April 2003 unterliegen ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem ausländischen Depot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds.

Form der Besteuerung

:: Im Veranlagungsverfahren auf Grund der Steuererklärung ab 1. April 2003
Ausländische Kapitalerträge unterliegen einem Sondersteuersatz von 25 % in der Übergangsphase bis 31. März 2004.
:: Im Einzugsverfahren über die Bank ab 1. April 2004
Werden ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank ausgezahlt, erfolgt der automatische Einzug der KEST durch die Bank.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Auf Grund der Eingangs zitierten Auslands-KEST-Verordnung 2003, welche ab 1. September 2003 in Kraft getreten ist, kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer nur bis zur Höhe von 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden, sodass bei einer höheren ausländischen Quellensteuer jedenfalls 10 % KEST einzubehalten ist.
Übersteigt die ausländische Quellsteuer den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Höchstsatz von 15 %, kann der übersteigende Betrag im Wege der Steuererstattung beantragt werden, was bei kleinen Beträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt. Diese prohibitive Regelung geht daher zu Lasten dieser Steuerpflichtigen.

Endbesteuerungswirkung

Bereits mit der Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% treten die gleichen Wirkungen der Endbesteuerung in einkommenssteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein, wie beim KEST-Abzug von inländischen Einkünften.

Achtung auf Rückwirkung für vergangene Jahre

Wer bereits ab 1. April 2003 in den Genuss der Endbesteuerung kommen möchte, muss die ausländischen Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 offen legen und mit dem Sondersteuersatz von 25 % unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern versteuern. Hat er in den Vorjahren diese Kapitaleinkünfte aber nicht erklärt, läuft er Gefahr, vom Finanzamt gefragt zu werden, wie er es bisher mit der Steuerpflicht dieser Einkünfte in Österreich gehalten hat. Der künftige Abzug der KEST durch die Bank ab 1. April 2004 erfolgt zwar anonym und unterliegt grundsätzlich dem Bankgeheimnis, welches gegenüber dem Fiskus bekanntermaßen nur beschränkt Schutz bietet.