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Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel
[Dezember 2004]Sonderausgaben
Sie sind nur steuerwirksam, wenn sie noch vor Jahresende bezahlt werden. Hinsichtlich deren Höhe ist folgendes zu vermerken:
- Unbeschränkt abzugsfähig
Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten (prüfen ob noch sinnvoll!) und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Bertriebsausgaben sind; dies auch bei pauschalierten Steuerpflichtigen neben den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sowie bestimmte Rentenzahlungen.
- Beschränkt abzugsfähig
Für die sogenannten Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung ) besteht die Einschleifregelung für deren Absetzbarkeit ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 36.400,- bis diese ab € 50.600,- zur Gänze entfällt. Vom zustehenden Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen in der Höhe von € 2.920,- ist aber weiters nur ein Viertel (€ 730,-) sonderausgabenwirksam. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetag zusteht und um weitere € 1.460,- bei 3 Kindern.
- Höchstbeträge ohne Einschleifregel
Bis 31. Dezember 2004 können die Anschlusskosten (bis € 50,-) und die Grundgebühr (bis € 40,-) für den Internetanschluss in Breitbandtechnik abgesetzt werden .
Der Kirchenbeitrag ist 2004 noch mit € 75,- p.a. begrenzt und erhöht sich ab 2005 auf € 100,-.
:: Aussergewöhnliche Belastung
Auch hier ist die Zahlung vor Jahresende erforderlich. Für bestimmte Belastungen ist ein Selbstbehalt (z.B. Krankheitskosten) vorgesehen. Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst aussergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Als a.g. Belastung gilt lt. VfGH 13.3.2003, B785/02 auch der Mehraufwand für ein behindertengerechtes Bad und WC. Darunter fallen folgende Aufwendungen: Der verlorene Aufwand (zerstörter Wert des Altzustandes) die Mehrkosten der Sonder- gegenüber der Standardausstattung und die Mehrkosten der Adaptierung (Versetzen von Wänden, Verbreiterung von Türen). Hiefür entfällt der Selbstbehalt und die Anrechnung des Pflegegeldes. Gleiches stellt der VwGH 3.8.2004,99/13/0169 für Heilbehandlungskosten (z.B. Multiple Sklerose) fest.
Ausbildungskosten
Für Kinder, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann ein Pauschbetrag von € 110,- p.m. geltend gemacht werden. Im übrigen können berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.
Spenden
An die vom BMF genannten Institutionen können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
Schmiergelder
An namentlich angeführte Empfänger bezahlte Beträge sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn sie betrieblich bedingt und nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (z.B: Erpressung, Bestechung von Beamten, leitenden Angestellten oder Sachverständigen, verbotenen Interventionen etc.) Diese Kriterien gelten auch für Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen.
Sponsoring
Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können lt. Rz 1643 EStR als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.
Nicht entnommener Gewinn
Erstmals besteht im Jahre 2004 für bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb, nicht aber für Freiberufler! diese Steuerbegünstigung, die mit € 100.000,- p.a. (Anstieg des Eigenkapitals) begrenzt ist. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener hoher Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind. Diese Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) ist allerdings mit einer Nachversteuerung belastet, wenn es in den folgenden 7 Jahren zu einem Kapitalabbau kommt.
Steuerlastverschiebung
Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips beim Einnahmen-Ausgabenrechner kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs- und Verwaltungskosten etc.) müssen gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ausser sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Bei voraussichtlich gleich hohen Einkünften 2005 und 2004 ist durch das Vorziehen von Ausgaben im Jahre 2004, infolge der Steuerreform 2005 (geringere Steuerbelastung) ein Vorteil zu erwarten.
Regelmässig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. "stehen gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen.
Vorgezogene Investitionen
Da die Investitionszuwachsprämie letztmalig 2004 im Ausmaß von 10% lukriert werden kann, ist das Vorziehen betriebswirtschaftlich sinnvoller Investitionen zu erwägen. Begünstigt sind ungebrauchte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von PKW, KOMBI, Gebäude und Software. Das Wirtschaftsgut muss vor Jahresende geliefert werden, die Inbetriebnahme ist aber noch nicht erforderlich.
Als weitere Begünstigung kommt die halbe Jahres-AfA hinzu, wenn die Inbetriebnahme noch 2004 erfolgt ist. Anschaffungskosten bis € 400,- netto sind sofort absetzbar.
Neue Rechnungslegungsbestimmungen für börsennotierte Unternehmen
Ab 2005 sind innerhalb der EU kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet konsolidierte Jahresabschlüsse nach IFRS (früher IAS) zu erstellen, welche aber für die steuerliche Gewinnermittlung nicht maßgebend sind.
2004 noch niedrigere Lebensversicherungsprämien
Infolge Anwendung der neuen Sterbetafeln ab 2005 kommt es entweder zu höheren Versicherungsprämien oder zu einem Sinken der Versicherungsleistung bei gleichbleibenden Prämien. Die gegenteilige Auswirkung ergibt sich bei Kapitalversicherungen mit Ablebensschutz, welche infolge Steigen der Lebenserwartung attraktiver wird.
Aufbewahrungspflicht
Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1997 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2004. Weiterhin aufzubewahren sind aber: Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren.
Übertragung stiller Reserven
Diese Möglichkeit besteht für juristische Personen nur mehr für 2004. In Verbindung mit "Sale- and-lease-back" kann daher letztmalig 2004 eine Steueroptimierung erzielt werden. Erfolgt die Auflösung der Übertragungsrücklage erst 2005 kommt es infolge Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% zu einer endgültigen Steuerersparnis von 26% (Senkung des Steuersatzes um 9%-Punkte entspricht einer 26%igen Senkung des Tarifes).
Geltendmachung des Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrages samt Kinderzuschlag
Erfolgt die Abgabe der Erklärung zur Berücksichtigung dieser Absetzbeträge für 2004 mittels Formular E 30 bei der lohn- bzw. pensionsauszahlenden Stelle nicht bis Ende November 2004, so verbleiben noch folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:
- Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
- Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Dieser ist innerhalb von 5 Jahren beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.
Abfertigungsrückstellung und Wertpapierdeckung
Ab 2004 beträgt die Rückstellung bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben bleibt es bei 60%.
Die Wertpapierdeckungsverpflichtung vermindert sich auf 30% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004 (Rz 3352 EStR).
Sonstige Rückstellungen
Neben Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder können Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften für konkrete Fälle, in der Höhe von 80% des Teilwertes dotiert werden, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt. Andernfalls in voller Höhe.
Aufwendungsrückstellungen sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich geboten erscheinen. Hiebei handelt es sich um Posten, für die keine wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag gegeben ist (z.B.unterlassene Instandhaltung, Entsorgungsmaßnahmen, vgl. Rz 3328 EStR).
Vorsicht bei Verlustbeteiligungsmodellen
Diesbezügliche "steuersparende" Angebote sind schon lange durch restriktive Maßnahmen des Fiskus stark eingeschränkt worden. Was noch als begünstigungsfähig übrig geblieben ist, sind die Vorsorgewohnungen, die zur Zeit auch intensiv beworben werden. Um die versprochenen Steuervorteile (Verlustausgleich für Anlaufverluste und Vorsteuerabzug) aber lukrieren zu können, ist der Prospekt danach zu prüfen, ob das Projekt nicht an der Liebhabereithematik zu scheitern droht. Ferner ist zu überlegen, ob die Wohnung nach Lage, Ausstattung, späterer privater Nutzbarkeit und Verkaufsmöglichkeiten überhaupt infrage kommt. Diese Kriterien können die versprochenen Renditen,Wertsteigerungen bzw. momentanen Steuervorteile bei weitem egalisieren. Entgegen landläufiger Meinung ist nämlich eine Immobilie nicht stets ein sicherer Hafen, sondern oft eine hochspekulative Anlage.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahme
Übersteigen die Entnahmen des Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH die vereinbarten Geschäftsführerbezüge und bestehen keine konkreten Vereinbarungen, wie sie dem Fremdvergleich entsprechen würden, droht die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Es sollte daher wenigstens zum Bilanzstichtag das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers möglichst glatt gestellt sein.
Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen
Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.
Arbeitnehmerveranlagung
Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,- p.a. mehrere Lohnsteuerkarten etc.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist (Sonderausgaben, aussergewöhnliche Belastung etc.). Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 1999 läuft daher die Frist am 31. Dezember 2004 ab.
Rückerstattung von SV-Beiträgen bei Mehrfachversicherung
Wer im Jahre 2001 über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV u. KV Beiträgen bis 31. Dezember 2004 stellen.
Die neuen Rechnungslegungsbestimmungen für Vereine ab 2005
[Dezember 2004]Die seit 1. Jänner 2003 geltenden Rechnungslegungsbestimmungen für alle ideellen Vereine verlangen einen Rechnungsabschluss für mittelgroße und große Vereine nach Handelsgesetz, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Vereinsgrößen
:: Kleine Vereine
Es ist ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, bestehend aus: laufender Einnahmen/Ausgabenrechnung und einer Vermögensübersicht. In letzterer sind folgende wichtige Posten anzuführen: Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankguthaben und -verbindlichkeiten, Wertpapierbestände etc. woraus das Vereinskapital ersichtlich ist. Da Vereine in der Regel Anschaffungen zum Anlagevermögen als laufende Ausgaben verbuchen, sollten die Anschaffungswerte gesondert vermerkt werden, um die darin enthaltenen stillen Reserven schätzen zu können.
Bei der erstmaligen Erstellung einer Vermögensübersicht ist die Bewertung des Umlauf- und Anlagevermögens mit dem sog. "beizulegenden Wert" gem.§ 202 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Diese Regelung ist erstmals auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (§ 33 Abs. 4 VerG). In Analogie zur Geringwertigkeitsgrenze lt. Steuerrecht kann der Ansatz von Wirtschaftsgütern, deren Schätzwert unter € 400,- liegt, unterbleiben. Für Liegenschaften (Vereinshaus, Schutzhütte etc.) bietet sich als Schätzungsmethode der kapitalisierte Ertragswert an.
:: Mittelgroße Vereine
Überschreiten in den zwei vorangegangenen Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) eine doppelte Buchhaltung zu führen und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wie bei Vollkaufleuten zu erstellen.
:: Große Vereine
Überschreiten in den beiden letzten Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio., oder die Publikumsspenden € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) zu erstellen. Ferner ist eine pflichtgemäße Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer durchzuführen, welcher auch die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt, es sei denn, dass das Vereinsstatut den Rechnungsprüfern bestimmte Prüfungsaufgaben auferlegt. Erfolgt eine freiwillige Abschlussprüfung, weil die Schwellenwerte nicht überstiegen sind, kann auf die Prüfung durch die Rechnungsprüfer nur dann verzichtet werden, wenn im Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer festgehalten ist, dass zusätzlich zur Abschlussprüfung auch die Rechnungsprüfung im Sinne des § 21 VerG (statutenmässige Verwendung der Mittel) vorzunehmen ist. Wird der Verein von einem öffentlichen Subventionsprüfer geprüft, ist dieser Rechnungskreis vom Abschlussprüfer nicht mehr zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer bekannt zu geben. Die Subventionsprüfung muss eine der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer gleichwertige Prüfung sein. Die Gleichwertigkeit bezieht sich aber auf die Qualität der Prüfung und nicht auf die berufsrechtliche Qualifikation der Subventionsprüfer. Abschließend sei zum Thema Abschlussprüfung vermerkt, dass es sinnvoll ist, im Bestätigungsvermerk auf den genauen Umfang der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen hinzuweisen. Stellt der Abschlussprüfer fest, dass der Verein seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er das der Vereinsbehörde mitzuteilen, welche diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen hat.
Schwellenwerte bei öffentlichen Subventionen
Sind die o.a. Schwellenwerte durch öffentliche Subventionen und restliche Einnahmen/Ausgaben überstiegen, treten die erwähnten Rechtsfolgen ein. Hinsichtlich der Prüfungspflicht bei großen Vereinen ist zu unterscheiden, ob durch den Subventionsgeber eine der Wirtschaftsprüfung gleichwertige Prüfung erfolgt. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass im Falle einer gleichwertigen Subventionsprüfung die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer nur dann zu erfolgen hat, wenn die restlichen, vom Subventionsprüfer nicht geprüften Rechnungskreise die Schwellenwerte übersteigen. Die Frage allerdings, wer die Qualität der Subventionsprüfung beurteilt, bleibt offen.
Kriterien für den Jahresabschluss
Mittelgroße und große Vereine unterliegen den Bewertungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches, welches vom Gedanken des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips beherrscht ist.
Was unter "gewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben" zu verstehen ist, ist im Einzelfall festzustellen. Laut Gesetz gehören jedenfalls dazu die Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen, sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche große Vereine im Anhang mit den ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen haben. Außerordentliche Posten sollten jedenfalls gesondert ausgewiesen werden. An die Stelle des Einnahmen-Ausgabenprinzips tritt das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung der Einnahmen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, aus der eine Geldflussrechnung (Cash Flow) abgeleitet werden kann.
Bei der erstmaligen Erstellung einer Bilanz bei mittelgroßen und großen Vereinen ist das Umlauf- und Anlagevermögen - wie bei den kleinen Vereinen - mit dem "beizulegenden Wert" anzusetzen. § 202 HGB verdrängt den Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Aus der Bestimmung, dass kleine Vereine eine Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erstellen haben, ist keine Verpflichtung zur Umstellung auf diese abzuleiten, wenn sie freiwillig bilanzieren, weil es sich ja nur um eine Begünstigungsvorschrift handelt. Da allerdings in diesen herkömmlichen Vereinsbilanzen Investitionen in das Umlauf- und Anlagevermögen in der Regel nicht aktiviert, sondern als Aufwand verbucht sind, bleibt diesbezüglich dem kleinen Verein eine Adaptierung zu einer vom Gesetz geforderten Vermögensaufstellung nicht erspart. Eine Doppelgleisigkeit - nämlich die Fortführung der Vereinsbilanz wie bisher und die Erstellung der Vermögensaufstellung - würde aber eher zur Verwirrung als zur Klarheit des Rechnungswesens beitragen.
Aufgaben der Vereinsorgane
:: Leitungsorgan (mindestens 2 Personen)
Dieses hat für die ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens und innerhalb von 5 Monaten nach Ende des 12monatigen Rechnungsjahres für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu sorgen.
:: Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen)
Sie haben innerhalb von weiteren 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie statutenmäßigen Verwendung der Mittel zu berichten, nötigenfalls die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.
:: Mitgliederversammlung
Diese ist vom Leitungsorgan einzuberufen, widrigenfalls die Rechnungsprüfer dazu verpflichtet sind. Über die Lage des Vereines ist ordnungsgemäß zu berichten.
Haftungsbestimmungen
Verschuldenshaftung besteht für die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer für:
- zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens
- Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung
- Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften
- Nicht rechtzeitige Beantragung eines Konkursverfahrens
- Behinderung der Auflösung des Vereines
- schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein, Vereinsmitgliedern oder Dritten.
Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio.
Festtagswünsche
[Dezember 2004]
Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2005!
Kurz-Info: Kein Verpflegungsmehraufwand für eintägige Reise
[November 2004]Während die an Dienstnehmer bezahlten Tagesgelder ab einer Mindestdauer der Reise von drei Stunden ohne Mindestentfernung lohnsteuerfrei sind, verweigert der Fiskus den Selbständigen die Geltendmachung des Tagesgeldes für die eintägige Reise, weil in diesem Fall laut Ansicht des UFS 19.3.2004 die Mehraufwendungen durch die Mitnahme einer Jause(!) vermieden werden können. Diese Rechtsansicht ist aber weder aus § 4(5) noch § 16 Z 9, die gleichlautend auf § 26 Z 4 EStG verweisen, ableitbar und widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz.
Kurz-Info: Nutzungsüberlassung der Wohnung gegen Dienstleistung
[November 2004]Im Mietvertrag waren als Gegenleistungen des Mieters diverse Dienstleistungen (Schneeräumung, Beaufsichtigung der Heizungsanlage, Reinigungsarbeiten etc.) vereinbart. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vertrag als Dienstverhältnis und setzte Lohnsteuer fest. Der VwGH 28.4.2004, 99/14/0130 gab dem Fiskus mit der Begründung recht, dass für die steuerlichen Folgen die Einordnung der Vereinbarung als Mietvertrag oder Mietdienstvertrag irrelevant sei. Die Entlohnung für die erbrachten Dienstleistungen in Form der Nutzungsüberlassung der Wohnung stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Verbraucherpreisindex
[November 2004]VPI 2000 | VPI 96 | VPI 86 | VPI 76 | VPI 66 | VPI I | |
Jahr | 2000=100 | 1996=100 | 1986=100 | 1976=100 | 1966=100 | 1958=100 |
Ø 00 | 100,0 | 105,2 | 137,6 | 213,9 | 375,4 | 478,3 |
Ø 01 | 102,7 | 108,0 | 141,3 | 219,6 | 385,4 | 491,0 |
Ø 02 | 104,5 | 109,9 | 143,8 | 223,5 | 392,3 | 499,9 |
Ø 03 | 105,9 | 111,4 | 145,8 | 226,6 | 397,7 | 506,6 |
Jän. 04 | 106,6 | 112,1 | 146,7 | 228,0 | 400,2 | 509,9 |
Feb. 04 | 107,0 | 112,6 | 147, | 228,9 | 401,7 | 511,8 |
März 04 | 107,4 | 113,0 | 147,8 | 229,7 | 403,2 | 513,7 |
April 04 | 107,4 | 113,0 | 147,8 | 229,7 | 403,2 | 513,7 |
Mai 04 | 107,9 | 113,5 | 148,5 | 230,8 | 405,1 | 516,1 |
Juni 04 | 108,3 | 113,9 | 149,0 | 231,7 | 406,6 | 518,0 |
Juli 04 | 108,2 | 113,8 | 148,9 | 231,4 | 406,2 | 517,5 |
Aug. 04 | 108,5** | 114,1** | 149,3** | 232,1** | 407,3** | 519,0** |
Sept. 04 | 108,5* | 114,1* | 149,3* | 232,1* | 407,3* | 519,0* |
**)korrigiert Aktuelle Daten: Tel: 01/1544 |