Klienten-Info

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Steuersparcheckliste 2006 - Teil 1: Für Unternehmer

[Dezember 2006]

Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung

:: Begünstigungsarten

- Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG

Ab 1. Jänner 2007 steht diese Begünstigung allen natürlichen Personen zu, die den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Ausgabenrechnung) ermitteln. Die Fördergrenze liegt bei einem Gewinn von € 1 Mio. idHv. 10%. Der Freibetrag von höchstens € 100.000,- führt zu einer maximalen Steuerersparnis von € 50.000,-, wenn im Ausmaß des Freibetrages die Anschaffung begünstigter abnutzbarer Wirtschaftsgüter oder bestimmter Wertpapiere erfolgt, die mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen (Aufnahme ins Anlagenverzeichnis) gehalten werden müssen. Bei vorzeitigem Ausscheiden derselben (Wertpapiere können nachgeschafft werden) ist der anteilige Freibetrag zum vollen Steuersatz zu versteuern. Damit wurde eine neue Form des steuerbegünstigten Wertpapiersparens in inländischen Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteilen eingeführt (Klienten-Info 9/2006). Es ist davon auszugehen, dass die Begünstigung auch bei bestimmten Steuerpauschalierungen (Künstler, Schriftsteller und Handelsagenten) anwendbar sein wird.

- Halber Steuersatz für nicht entnommenen Gewinn gem. § 11 a EStG

Diese Begünstigung steht seit 2004 nur natürlichen Personen zu, mit Einkünften aus Land- & Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) bis zu einer Höhe von € 100.000,-, wodurch eine maximale Steuerersparnis von € 25.000,- erzielbar ist. Bei einem Abfall des Eigenkapitals in den folgenden 7 Jahren ist dieser aber mit dem halben Steuersatz nachzuversteuern.

- Diskriminierung der Freiberufler in § 11 a EStG

Von der Begünstigung der Besteuerung mit dem halben Steuersatz des nicht entnommenen Gewinnes sind die Freiberufler ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln würden. Der VfGH 12.6.2006, B3334/05-11 sieht darin eine Ungleichbehandlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Da ab 2007 aber der Gesetzgeber - auch für Freiberufler - nunmehr die Begünstigung eines neuen Freibetrages für investierte Gewinne nach § 10 EStG eingeführt hat, wurde inzwischen die Benachteiligung zumindest teilweise beseitigt. Die Entscheidung darf daher mit Spannung erwartet werden.

:: Fazit für die Praxis

Im Vergleich zum Freibetrag für investierte Gewinne ist der Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme der Begünstigungen für nicht entnommene Gewinne bzw. der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses unverhältnismäßig größer. Beim nicht entnommenen Gewinn droht die Nachversteuerung beim Abfall des Eigenkapitals sieben Jahre lang, weshalb sich diese Begünstigung nur bei stabilen künftigen Gewinnen und Privatentnahmen eignet. Wie kompliziert die Regelung ist, kann der Darstellung in unzähligen Beispielen lt. Rz. 3860 a-s EStR entnommen werden.

  § 11a EStG / seit 2004 § 10 EStG / ab 2007
Rechnungswesen Bilanzierung Einnahmen - Ausgaben - Rechnung
Einkunftsart L & Fw u. Gewerbebetr. L & Fw, Gewerbebetr. u. selbst. Arbeit
Berechnung Gewinn / Verlust = 0
abzgl. Entnahme
zuzügl. Einlage (betriebsnotw.)
Eigenkapital Zuwachs / Abfall
10% vom Gewinn für Investition von bestimmten Wirtschaftsgütern
Höchstbetrag € 100.000,- € 100.000,-
Steuersatz halber Steuersatz voller Steuersatz
Nachversteuerung Abfall Eigenkapital in den folgenden 7 Jahren mit halben Steuersatz 4 Jahre Behaltedauer, darunter voller Steuersatz für aufgelösten Freibetrag
Darstellung im Rechnungswesen Gesonderte Eintragung in E1 und Beilage über betreffende invest. WG

Sonstige Maßnahmen

- Vorzeitige Abschreibung gem. § 10 c EStG

Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen infolge der Hochwasserschäden des Jahres 2005 besteht für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis 1. Jänner 2007 die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung für Gebäude von 12% und sonstigen Wirtschaftsgütern von 20%. Erstreckt sich diese Ersatzbeschaffung über den 31. Dezember 2006 hinaus, kann die vorzeitige Abschreibung von den Teilherstellungskosten, die bis 31. Dezember 2006 angefallen sind, geltend gemacht werden. Zum Nachweis der Höhe derselben ist eine entsprechende Dokumentation (z.B. Teilrechnung) erforderlich.

- Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2006 getätigt werden, kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte - die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2006 kann daher bei Bilanzierern Steuervorteile bringen. Für E-A-Rechner kann ein Vorziehen von Investitionen sinnvoll sein, wenn diese nicht unter begünstigte Wirtschaftsgüter gem. § 10 EStG fallen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden.

- Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei E-A-Rechnern

Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. "stehen gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen.

- Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie / Auftragsforschung

25% vom Aufwand lt. "Frascati-Manual" bzw. 35% für erhöhten F&E Aufwand für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und 25% für Auftragsforschung bis maximal € 100.000,- p.a. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%. (Details Klienten-Info 8/2006 sowie 5/2006)

- Sponsoring

Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.

- Rückzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen

Seit dem Jahr 2005 werden die Unfallversicherungsbeiträge der Selbständigen nur noch für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung vorgeschrieben. Vorher war eine monatliche Beitragszahlung nicht möglich, der unteilbare Jahresbetrag war auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn beispielsweise die selbständige Tätigkeit nur einen Monat ausgeübt wurde. Versicherte, die in den Jahren 2002 bis 2004 nicht während des ganzen Jahres unfallversichert waren (unterjähriger Beginn bzw. Ende oder unterjährige Unterbrechung der Pflichtversicherung beispielsweise bei Saisonbetrieben), können daher die anteilige Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge beantragen. Eine automatische Rückzahlung "von Amts wegen" ist rechtlich nicht vorgesehen. Anlaufstelle sind die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (www.auva.at).

- GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 22.000,-, Einkünfte unter € 3.997,92) können eine GSVG-Befreiung für 2006 bis 31. Dezember 2006 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

- Aufbewahrungspflichten

Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1999 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2006. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

- Klarstellungen bzw. Verschärfungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Bareinnahmen und Barausgaben sollen ab 1. Jänner 2007 einzeln und täglich festgehalten werden. Eine indirekte Ermittlung der Tageslosung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für E-A-Rechner. Eine angekündigte Erleichterung durch das BMF stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Weitere Klarstellungen betreffen Nachvollziehbarkeit von Summenbildungen bei EDV-Buchhaltungen sowie die Verwendung von Datenträgern. Details Klienten-Info 8/2006.

- Rechnungsbestandteile

Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten. Entscheidend dafür, ob als Betriebsausgabe anerkannt und für den Vorsteuerabzug berechtigt. Details Klienten-Info 6/2006.

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 2: Für Arbeitgeber

[Dezember 2006]

- Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer

Folgende Zuwendungen sind pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei:

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,-
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke, keine Autobahnvignette!) € 186,-
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken nicht jedoch vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplatz).
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis € 300,- jährlich pro Arbeitnehmer.
  • Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,-
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag, wenn Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können.

- Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie

20% von Aufwendungen bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung in einer - einem Teilbetrieb ähnlichen - Einrichtung können geltend gemacht werden, zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Bildungsprämie kann besonders in einer Verlustsituation und bei Körperschaften attraktiv sein.

- Lehrlings-Förderungen

  • Blum-Prämie (Klienten-Info 10/2006)
  • Ausbildungsprämie (Klienten-Info 8/2006)
  • Entfernungsbeihilfe (Klienten-Info 8/2006)

- AMS-Beihilfe für Arbeitslose und Betriebe

Für Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 aufgenommen werden, gibt es die Kombilohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Klienten-Info 3/2006 und www.ams.at).

- Reisekosten für freie Dienstnehmer

Pauschale Reisekostenvergütungen (d.s. Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder) sind rückwirkend ab 1. Jänner 2005 von der Sozialversicherung befreit. Für die falsch abgerechneten Zeiträume kann eine Aufrollung erfolgen, wobei die entsprechenden Beitragsgrundlagennachweise (L 16) zu korrigieren und an die zuständige GKK zu übermitteln sind (Klienten-Info 10/2006).

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 3: Für Arbeitnehmer

[Dezember 2006]

- Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen

Wurden im Jahr 2003 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.360,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2006 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig.

- Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2006 bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2006 entrichtet werden, damit sie 2006 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium). Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie den Betrag von insgesamt € 132,- (Werbungskostenpauschale) überschreiten.

- Arbeitnehmerveranlagung 2001 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,- p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2001 läuft die Frist am 31. Dezember 2006 ab. Antrag kann über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/ gestellt werden.
Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheides noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung: Dienstgeber hat zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, Nichtberücksichtigung der Pendlerpauschale oder unterjähriger Wechsel des Arbeitgebers bzw. nicht ganzjährige Beschäftigung.
Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung:

  • Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1
  • Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

- Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen

Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. (Keine trivialen Vorschläge, sondern Sonderleistungen).

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 4: Für alle Steuerpflichtigen

[Dezember 2006]

- Sonderausgaben / "Topfsonderausgaben"

Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. In Erinnerung wird gerufen, dass die steuerliche Absetzbarkeit mit einem Höchstbetrag von € 2.920,- zuzüglich weiterer € 2.920,- für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer € 1.460,- ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Alleinverdiener mit drei Kindern kann daher maximal € 7.300,- als "Topfsonderausgaben" geltend machen. In diese Grenze fallen allerdings auch Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung von jungen Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich aber nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400,- und € 50.900,- reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf null.

  • Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig
    Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen.
  • Höchstbetrag ohne Einschleifregel
    Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte.

- Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2006 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.

- Ausbildungskosten

Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

- Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2006 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2066,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5% und beläuft sich somit auf € 175,61. Beim Bausparen gilt für 2006 eine staatliche Prämie von 3% bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 8,5% prämienbegünstigt.

- Spekulationseinkünfte
Spekulationsgewinne sind mit Verlusten aus derartigen Geschäften im gleichen Jahr ausgleichsfähig. Die Spekulationsfrist beträgt 1 Jahr, bei Liegenschaften 10 Jahre. Beispiel: steuerpflichtiger Spekulationsgewinn (über der Freigrenze von € 440,-) wird durch Realisierung des Spekulationsverlustes (z.B. Verkauf der innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen und nunmehr im Minus befindlichen Aktien) ausgeglichen. Glaubt man an das Potential der im Minus befindlichen Aktien, können sie durch Nachkauf zum niedrigeren Kurs wieder angeschafft werden.

- Spenden
Die Abzugsfähigkeit von Spenden an bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) ist mit 10% des Vorjahreseinkommen begrenzt. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

Kurz-Info: Erhöhung des Basiszinssatzes ab 11. Oktober 2006 von 1,97% auf 2,67%

[Dezember 2006]

Davon abgeleitete Zinssätze:

- Finanzamtszinsen
Stundungszinsen 7,17%, Aussetzungszinsen 4,67% und Anspruchszinsen 4,67%. (vgl. Klienten-Info 7 und 10.2006).

- Verzugszinsen bei beiderseitigen Unternehmergeschäften
Soweit nichts anderes vereinbart 8% über dem Basiszinssatz. Aktuell daher 10,67%.

Kurz-Info: Ende der Wertpapierdeckung für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen

[Dezember 2006]

Für Bilanzstichtage ab 9. November 2006 entfällt die Deckungsverpflichtung (VfGH v.6.10.2006). Die betreffenden Wertpapiere können verkauft werden. (Details hiezu in der Klienten-Info 1/2007).