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Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Unternehmer

[Dezember 2010]

Aufmerksame Steuerpflichtige nutzen den bevorstehenden Jahreswechsel nochmals zu einem Check, ob durch gezielte Maßnahmen noch Steuern für das Jahr 2010 gespart werden können. Dabei sollten insbesondere folgende Aspekte bedacht werden:

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Als Nachfolgebegünstigung für den Freibetrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den Gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal EUR 100.000 pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit EUR 3.900 EUR) zu, für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.10 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2010 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2010 erworben wurde).

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30.6.10 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2010 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.

E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. Sogenannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Vorzeitige Abschreibungen für Investitionen in 2010

Bei Investitionen in Anlagegüter kann eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese schnellere Abschreibung des Wirtschaftsgutes ist vom Anschaffungszeitpunkt abhängig (nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und beinhaltet gegebenenfalls auch die Normalabschreibung für das entsprechende Jahr. Die Begünstigung erstreckt sich auf abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber z.B. auf Gebäudeinvestitionen, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftgüter etc. Die vorzeitige Abschreibung kann zusätzlich zum Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.395,96 €) können eine GSVG-Befreiung für 2010 bis 31. Dezember 2010 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.10 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2003. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinns (zusätzlich) können als Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis mindern. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2010 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich.

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Arbeitgeber

[Dezember 2010]

Folgende Zuwendungen an Dienstnehmer sind lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

  • Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €.
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze).
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €.
  • Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können.
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 €.

Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie

Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

Lehrlingsförderungen

Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedene Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für Arbeitnehmer

[Dezember 2010]

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.10 entrichtet werden, damit sie 2010 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen.

Arbeitnehmerveranlagung 2005 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der in der Regel ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2005 läuft die Frist am 31.12.2010 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2007 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.10 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Maßnahmen vor Jahresende 2010 - Für alle Steuerpflichtigen

[Dezember 2010]

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben

Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich einkommensabhängig nur mit maximal einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf den Pauschalbetrag von 60 €.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind mit jährlich 200 € begrenzt. In Hinblick auf die geplante Verteuerung des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten kann es sinnvoll sein, diesbezüglich noch 2010 aktiv zu werden.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Seit 2009 kann zusätzlich durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens und die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2010 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt.

Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend.

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.

Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2010 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.263,79 € p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 9 %. Beim Bausparen gilt für 2010 eine staatliche Prämie von 42 EUR beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 €.

Abschluss von Darlehens- und Kreditverträge in das Jahr 2011 verschieben

Durch die geplanten Änderungen im Zuge des Budgetbegleitgesetzes sollen die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr von 0,8% bzw. 1,5% abgeschafft werden. Falls möglich sollten Kredit- und Darlehensaufnahmen daher erst 2011 erfolgen.

Vorziehen von Autokäufen

Jene, die sich in nächster Zeit einen PS-starken Neuwagen zulegen wollen, sollten dies noch im Jahr 2010 machen. Durch die geplante Erhöhung der Normverbrauchsabgabe werden Neuwagen mit einem Schadstoffausstoß von mehr als 180 Gramm ab 2011 empfindlich teurer.

Budgetsanierung - Pläne der Regierung stehen nun fest

[November 2010]

Ganz aktuell hat die Regierung ihre Pläne zur Budgetsanierung bekannt gegeben. Erwartungsgemäß sind auch Steuererhöhungen dabei. Nachfolgend werden die Eckpunkte der geplanten Maßnahmen kurz vorgestellt - in den nächsten Tagen sollen die Details in den entsprechenden Gesetzesentwürfen ersichtlich werden.

  • Wertpapier-KESt: bislang waren im Privatvermögen steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Aktien und sonstigen Wertpapieren nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist möglich. Bei Veräußerungsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist waren Veräußerungsgewinne voll steuerpflichtig (bis zu 50% Grenzsteuersatz). Für nach dem 1.1.2011 erworbene Wertpapiere (dazu zählen neben Aktien auch Anleihen, Fonds usw.) sollen derartige Gewinne generell mit einer 25%igen Kapitalertragssteuer besteuert werden. Veräußerungsverluste können gegen gerechnet werden. Die Einhebung dieser Steuer soll durch die Banken erfolgen. Ein Verlustvortrag auf spätere Wirtschaftsjahre ist dem Vernehmen nach ebenso wenig möglich wie eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (etwa mit der Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit).
  • Mineralölsteuer: es kommt ein CO2-Zuschlag, der zu einer Verteuerung der Preise pro Liter Benzin um 5 Cent bzw. pro Liter Diesel um 4 Cent führen soll. Etwas abgeschwächt soll es Spediteure treffen. Hier ist eine Reduzierung der Kfz-Steuer geplant. Das Pendlerpauschale soll um 5% erhöht werden und für Pendler wird überdies ein „Jobticket“ geschaffen. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Fahrtmöglichkeit zum Arbeitsplatz zur Verfügung, unterliegt dieser Vorteil künftig nicht der Lohnsteuer.
  • Stiftungen: hier soll die Zwischensteuer, die bei Zinserträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Ausmaß von 12,5% derzeit erhoben wird, auf 25% erhöht werden. Damit geht ein wesentlicher Vorteil der Stiftung, nämlich jener der Steuerstundung bei thesaurierten Gewinnen, weitgehend verloren. Darüber hinaus sollen künftig Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften generell steuerpflichtig (d.h. auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) werden, wenn der Stifter eine juristische Person ist.
  • Tabaksteuer: es ist eine Anhebung um 25 bis 35 Cent pro Packung geplant.
  • Flugticketabgabe: nach dem deutschen Vorbild soll ab 1.4.2011 bei Europa-Flügen eine Abgabe von 8 € pro Ticket und bei längeren Flügen bis zu 35 € pro Ticket eingehoben werden.
  • Bankenabgabe: für Banken ist eine von der Bilanzsumme abhängige Abgabe geplant. Weiters soll es zu einer Besteuerung von spekulativen Derivativgeschäften kommen. Im Gegenzug dazu ist die Streichung der Kreditvertragsgebühr (momentan 0,8%) geplant.
  • Sonstige Maßnahmen auf der Einnahmenseite: die Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll bei Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß angehoben werden. Für Dienstleistungsunternehmen ist eine Abschaffung der Energieabgabenvergütung geplant. Weitere Änderungen betreffen Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen beim Kauf einer Beteiligung innerhalb eines Konzerns sowie die Einführung eines Reverse-Charge Systems bei Reinigungsfirmen.

Schließlich sind noch einige einschränkende Maßnahmen auf der Ausgabenseite geplant:

  • Familienbeihilfe: das maximale bezugsberechtigende Alter soll von 26 auf 24 Jahre herabgesetzt werden. Die im Jahr 2008 eingeführte 13. Familienbeihilfe soll nur mehr in Form eines Fixbetrags von 100 € für die 6 bis 15jährigen Kinder gelten. Bei arbeitssuchenden Kindern im Alter zwischen 18 und 21 Jahren soll die Familienbeihilfe gestrichen werden.
  • Mehrkindzuschlag: der einkommensabhängige Mehrkindzuschlag von monatlich 36,40 € ab dem dritten Kind wird ebenso abgeschafft wie der Alleinverdienerabsetzbetrag für Familien ohne Kinder.
  • Pensionsbereich: als Maßnahmen sind u.a. die Aussetzung der Pensionsanpassung im 1. Jahr sowie die Aliquotierung von Sonderzahlungen im ersten Pensionsjahr geplant. Zwar bleibt die sogenannte „Hacklerregelung“ grundsätzlich noch bis 2013 aufrecht, die Attraktivität soll allerdings durch die Verteuerung von Nachkaufszeiten vermindert werden.
  • Pflegegeld: der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 soll für Neufälle eingeschränkt werden, indem der Pflegebedarf für die Stufe 1 auf mehr als 60 Stunden pro Monat und für Stufe 2 auf mehr als 85 Stunden pro Monat erhöht wird.

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2010

[November 2010]

Der „Salzburger Steuerdialog“ stellt eine regelmäßig stattfindende interne Diskussion der Finanzverwaltung dar, in deren Zuge Zweifelsfragen aus Betriebsprüfungen aufgegriffen und eine einheitliche Vorgangsweise bei der Beurteilung von Problemen erreicht werden soll. Nachfolgend sind einige Diskussionsergebnisse, welche im Umsatzsteuerprotokoll 2010 veröffentlicht wurden, näher dargestellt.

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Gebäudes (keine 80/20 Regelung)

Im Ertragsteuerrecht besteht die Vereinfachungsregelung, dass bei überwiegend (mindestens 80%) betrieblicher bzw. privater Nutzung eines Gebäudes dieses zur Gänze dem Betriebsvermögen bzw. dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Das Umsatzsteuerrecht kennt jedoch diese so genannte 80/20-Regelung nicht. Die unternehmerische Nutzung und ein damit zusammenhängender Vorsteuerabzug können angenommen werden, wenn zumindest 10% unternehmerische Nutzung vorliegen. Bei Gebäuden von natürlichen Personen ist die unternehmerische bzw. private Nutzung für die einzelnen Räumlichkeiten getrennt zu beurteilen, wobei für privat genutzte Gebäudeteile kein Vorsteuerabzug zusteht. Eine positive Vorsteuerkorrektur – wenn es in den Folgejahren zu einer stärkeren unternehmerischen Verwendung kommt – ist ebenso zulässig.

Anzahlungsbesteuerung bei Gutscheinen

Gutscheine wie z.B. für eine Hotelübernachtung führen aus umsatzsteuerlicher Sicht betrachtet jedenfalls zu einer Leistungserbringung, wenn es zur Einlösung des Gutscheins kommt. Vor der Hingabe an Zahlung statt bei Inanspruchnahme der Leistung stellt er ein bloßes Zahlungsmittel dar, wodurch bei Veräußerung des Gutscheins kein steuerbarer Vorgang ausgelöst wird. Der (spätere) Leistungsempfänger kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Andere Konsequenzen ergeben sich allerdings wenn der Gutscheinverkauf als Anzahlung auf die spätere Leistungserbringung betrachtet wird, da es dann zur verpflichtenden Anzahlungsbesteuerung kommt. Die Unterscheidung ist von dem Grad der Konkretisierung der Leistung abhängig, sodass bei eindeutiger Leistungsbeschreibung des „Gutscheins“ von umsatzsteuerlicher Anzahlungsbesteuerung ausgegangen werden kann. Es kommt dann auch nicht darauf an, wer die Leistung überhaupt in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der „Gutschein“ weitergegeben wird). Beispiele für umsatzsteuerliche Anzahlungsbesteuerung auslösende „Gutscheine“ sind etwa Vorverkaufsfahrscheine oder auch „Gutscheine“, die zu einer Übernachtung in einem bestimmten Hotel einer Hotelkette berechtigen.

Nachweisverpflichtungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Da innergemeinschaftliche Lieferungen echt steuerbefreit sind und im Zielmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche an entsprechende Nachweise, damit die Steuerfreiheit gewährt wird. So ist z.B. bei Abholungen durch den Käufer oder dessen Beauftragten nicht nur eine Ausweiskopie von der abholenden Person notwendig, sondern es muss auch eine Spezialvollmacht vorliegen, welche die Befugung zur Abholung durch diese Person zum Inhalt hat (es müssen also Identität und Funktion des Abholenden ersichtlich sein und ein Bezug zur konkreten Lieferung bestehen). Eine Erleichterung von der Voraussetzung der Spezialvollmacht ist nur möglich, wenn Geschäftsbeziehungen über längere Zeiträume bestehen oder etwa Teillieferungen vorliegen und aus zusätzlichen Unterlagen die vereinbarten Modalitäten der Warenabholung ersichtlich sind.

Wenngleich der EuGH bestätigt hat, dass der Nachweis der tatsächlichen Warenbewegung von dem einen in den anderen Mitgliedstaat die bedeutendste Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, so ist es für die Finanzverwaltung nicht bereits ausreichend, wenn etwa durch nachträgliche Empfangsbestätigungen die tatsächliche Ankunft der Ware beim Kunden im empfangenden Mitgliedstaat nachgewiesen wird. Es erscheint auch tatsächlich schwierig, bei Abholfällen die geforderten Informationen (Vollmacht, Ausweiskopie des Abholenden usw.) nachträglich zu beschaffen, da eine Überprüfung im Zeitpunkt der Übergabe der Ware zu erfolgen hat. Sofern Alternativnachweise für den Nachweis der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung herangezogen werden, muss aus diesen jedenfalls lückenlos hervorgehen, dass (und an wen) Verfügungsmacht verschafft wurde, dass es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, der einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb hat und dass tatsächlich eine innergemeinschaftliche Warenbewegung stattgefunden hat.