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Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen ab 2013

[Dezember 2012]

Die Auflösungsabgabe ist eine Bundesabgabe zu Gunsten der Arbeitsmarktpolitik, welche vom Dienstgeber zu entrichten ist, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges echtes oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet. Wie die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung wird die Auflösungsabgabe jedes Jahr aufgewertet werden, wodurch sie im Jahr 2013 voraussichtlich 113 € (Ausgangspunkt war 110 €) ausmachen wird. Für das Anfallen der Auflösungsabgabe spielt es keine Rolle, wann das Dienstverhältnis begonnen wurde. Die Abgabe ist unabhängig von der Verdiensthöhe des (ehemaligen) Mitarbeiters oder von dessen Alter.

Sieht man von den zahlreichen Ausnahmen ab, so ist die Auflösungsabgabe etwa bei Zeitablauf von befristeten Dienstverhältnissen (länger als 6 Monate) zu entrichten wie auch bei ungerechtfertigten Entlassungen – ebenso bei berechtigten vorzeitigen Austritten mit der Ausnahme von Gesundheitsaustritten. Einer besonders bei Saisonarbeitskräften üblichen Vorgehensweise wird ebenso Rechnung getragen, indem die Abgabe bei Kündigungen durch den Arbeitgeber zu entrichten ist, auch wenn eine Wiedereinstellungszusage erfolgt ist. Wird ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt, kommt es auch zur Auflösungsabgabe.

Keine Auflösungsabgabe fällt jedoch in folgenden Fällen an:

  • Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung (kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis), Auflösung während der Probezeit oder wenn eine Befristung von maximal 6 Monaten vorgelegen ist;
  • bei Arbeitnehmer-Kündigung, bei gerechtfertiger Entlassung oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung;
  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund bzw. aus gesundheitlichen Gründen;
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres);
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch;
  • bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika;
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern;
  • wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht;
  • bei Tod des Arbeitnehmers.

UFS: Vermietungseinkünfte werden minderjährigem Kind zugerechnet bei Vermögensverwaltung durch die Eltern

[Dezember 2012]

An die steuerliche Anerkennung bei Nahebeziehungen im Familien- und Verwandtenkreis – etwas bei Anstellungen oder bei Vermietungen – stellt die Finanzverwaltung naturgemäß strenge Anforderungen, um „Steuersplitting-Gestaltungen“ gar nicht erst aufkommen zu lassen. Der einer UFS-Entscheidung vom 26.9.2012 (GZ RV/0533-W/12) zugrunde liegende Sachverhalt zeigt jedoch, dass bei nachvollziehbaren außersteuerlichen Gründen auch teilweise steuerlich motivierte Handlungen Anerkennung finden können.

Ausgangspunkt ist, dass ein Vater seinem minderjährigen Sohn den Kaufpreis für den Kauf einer Eigentumswohnung geschenkt hatte und die aus der Wohnungsvermietung erzielten Einkünfte dem Sohn zugerechnet werden sollen. Zivilrechtlich ist der Sohn Wohnungseigentümer und im Grundbuch wurden zugunsten des Vaters ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen wie auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht. Die Mieteinnahmen werden – abgewickelt wird alles durch den Vater als gesetzlichen Vertreter - auf ein auf den Sohn lautendes Sparkonto eingezahlt, von dem auch die Betriebskosten geleistet werden. Die Überschüsse der Mieteinnahmen werden auf zwei wiederum auf den Sohn lautende Sparbücher überwiesen, wobei über diese Sparbücher nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verfügt werden kann. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres soll der Sohn diese Sparbücher erhalten.

Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Stichwort wirtschaftliches Eigentums) ausschlaggebend, der zivilrechtlichen Gestaltung kommt nur Indizienwirkung zu. Folglich hindert die zivilrechtliche beschränkte Geschäftsfähigkeit des Sohnes und die daher notwendige Vertretung durch den Vater nichts an der wirtschaftlichen Zurechnung der Einkunftsquelle zum Sohn. Der UFS sah in den im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten entgegen der Ansicht des Finanzamts keinen Grund, das wirtschaftliche Eigentum dem Sohn abzusprechen, da es dem Vater etwa nicht gestattet ist, die Wohnung im eigenen Namen zu veräußern oder zu vermieten. Wesentlich für die steuerliche Anerkennung der Wohnungsvermietung beim Sohn ist, dass ihm im Ergebnis die Einnahmen aus der Vermietung zukommen, von ihm die Werbungskosten getragen werden und der erzielte Einnahmenüberschuss der Verfügung durch den Vater entzogen ist. Vergleichbar einer Verwaltung fremden Vermögens durch einen Sachwalter hat auch hier die Einkünftezurechnung zum (vom Vater vertretenen) Sohn zu erfolgen. Da die Motivation des Vaters in erster Linie in der Schaffung einer sicheren Wertanlage und Zukunftsvorsorge für seinen Sohn liegt und die steuerlichen Aspekte in den Hintergrund treten, konnte der UFS keinen Gestaltungsmissbrauch erkennen.

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012

[Dezember 2012]

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2012, BMF-010219/0163-VI/4/2012) hat die Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung genommen:

  • Verwendung einer „falschen“ UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb: Für den Fall, dass ein Lieferant auf der Rechnung die österreichische UID-Nummer des Leistungsempfängers ausweist, obwohl die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedsstaat (z.B. nach Deutschland) erfolgt, trifft den Leistungsempfänger eine Verpflichtung zum sofortigen Widerspruch und Hinweis auf die falsche UID-Nummer. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass ein i.g. Erwerb, der an sich gar nicht in Österreich ausgeführt wird (z.B. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat) solange in Österreich steuerpflichtig ist, bis die Erwerbsversteuerung im Land der Warenbewegung nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur (Richtigstellung der UID) allein führt nicht zum Entfall des i.g. Erwerbs in Österreich.
  • Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet: Zur Geltendmachung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist es u.a. erforderlich, dass die Warenbewegung im Gemeinschaftsgebiet nachgewiesen werden muss („Verbringungserklärung“). Eine Vorabprüfung unternehmensindividueller Formulare durch das Finanzamt ist dabei nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung hat jedoch angekündigt, Musterformulare zu veröffentlichen, die als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung der Verbringungserklärungen dienen können.
  • All-Inclusive-Angebote (Seminarpauschalen): Hier geht es um die Abgrenzung von selbständigen Leistungen zu unselbständigen Nebenleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungsumsätzen (10% begünstigter Steuersatz). Die Bereitstellung eines Seminarraums samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung wird dabei als eigenständige Leistung gesehen. Hinsichtlich der Verpflegung liegt eine Nebenleistung dann vor, wenn die Verpflegung für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung (Seminar) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verpflegung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Seminar steht (z.B. Pausengetränke, Imbisse, Mittagessen).
  • Errichtung einer Straße und Abtretung ins öffentliche Gut: Ein Grundstücksentwickler, der aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde auf eigene Kosten eine Straße errichtet und diese danach unentgeltlich ins öffentliche Gut abtritt, kann aus den Errichtungskosten keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
  • Vorsteuerabzug für Beratungskosten i.V.m. einer unecht befreiten Beteiligungsveräußerung: Hier folgt die Finanzverwaltung der Judikatur des (deutschen) BFH, wonach Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf bezieht, im direkten Zusammenhang mit der steuerfreien Anteilübertragung stehen. Es besteht somit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Nach der Judikatur des EuGH ist ein Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und als solche Preisbestandteil der von ihm erbrachten Leistungen sind. Aufgrund des direkten Zusammenhangs mit einem (unecht) steuerfreien Beteiligungsverkauf liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.
  • Grenzüberschreitende Vermietung einer Solaranlage: Die Installation einer Solaranlage auf dem Dach eines Betriebsgebäudes ist nicht als Grundstücksleistung zu sehen. Vielmehr handelt es sich um die Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes. Diese Unterscheidung kann vor allem bei der Frage nach dem Ort der Leistung von Relevanz sein.

VwGH zur Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neugegründete Gesellschaft

[Dezember 2012]

In der KI 07/12 hatten wir über eine Entscheidung des UFS berichtet, wonach eine Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neu gegründete GmbH als unzulässig angesehen wurde. Diese Entscheidung stand im Widerspruch zur gängigen Verwaltungspraxis (insbesondere Rz 749 UmgrStR) und führte trotz aller Aussagen der Finanzverwaltung, ungeachtet der UFS-Entscheidung an dieser Praxis festzuhalten, zu Unsicherheiten bei Umgründungsmaßnahmen. Erfreulicherweise hat nun der VwGH mit zwei gleichlautenden Erkenntnissen vom 18.10.2012 (2012/15/0115 und 2012/15/0114) für Rechtssicherheit gesorgt. Demnach ist es für eine wirksame Einbringung nach Art III (§ 12) UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich, dass zum Einbringungsstichtag die übernehmende Körperschaft bereits bestand oder errichtet war. Somit können beispielsweise Einbringungen von Einzelunternehmen in den ersten neun Monaten 2013 mit steuerlicher Rückwirkung in eine erst zu gründende GmbH durchgeführt werden, wobei dann die Einbringungsbilanz aus der Schlussbilanz zum 31.12.2012 abgeleitet werden kann.

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bei Online-Shopping

[Dezember 2012]

Warenvielfalt, (Preis)Vergleichsmöglichkeit und Komfort sind ausgewählte Vorteile, die dazu beitragen, dass Online-Shopping schon seit Jahren zunehmend an Popularität gewinnt. Mögliche zollrechtliche Konsequenzen bzw. die Einfuhrumsatzsteuer sind bei Bestellungen aus Drittländern (Nicht-EU-Länder) oftmals wenig bekannt oder werden auf die leichte Schulter genommen. Damit das herannahende Weihnachtsfest nicht durch unangenehme Überraschungen bei Internet-Bestellungen z.B. aus den USA oder aus Asien getrübt wird, finden sich nachfolgend Punkte, auf die besonders Acht gegeben werden sollte. So ist es wichtig zu wissen, dass die aus dem Reiseverkehr bekannten Freigrenzen und –mengen (z.B. für Alkohol und Zigaretten) nur bei Einfuhr im Reisegepäck gelten. Bei Bestellung über den Versandhandel fallen hingegen die vollen Einfuhrabgaben an.

Zollfreigrenze

Werden Waren aus Drittländern im Zuge des Versandhandels nach Österreich eingeführt, so fallen grundsätzlich Zollabgaben an, welche sich nach der Ware selbst, dem Warenwert und nach dem Ursprungsland bemessen. Es gilt eine Freigrenze von 150 €, wobei sich der Warenwert aus dem Kaufpreis inklusive ausländischer Steuer zusammensetzt – Transport- oder Versicherungskosten zählen nicht dazu. Wird die Freigrenze überschritten, so werden die Zollabgaben basierend auf dem Zollwert erhoben. Der Zollwert inkludiert Kaufpreis, Verpackungskosten, Porto, Versicherungskosten usw. Die Zollfreigrenze ist auf Parfum, Eau de toilette und alkoholische Erzeugnisse nicht anwendbar.

Abwicklung und Einhebung der Zollabgabe

Im Regelfall wird die Zollabgabe über die Post abgewickelt und im Rahmen der Zustellung an den Besteller weiterverrechnet. Da die Zollabgabe im Endeffekt vor allem von der Art der Ware abhängt, muss die Zollinhaltserklärung (Deklaration) mit dem tatsächlichen Inhalt und Warenwert der Sendung übereinstimmen. Stellt sich bei einer Kontrolle heraus, dass nicht übereinstimmend deklariert wurde, kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen sowie zur Beschlagnahme kommen! Bei der Zustellung unbestellter Ware sollte allein schon aus diesem Grund die Annahme verweigert werden. Eine Annahmeverweigerung ist auch bei bereits im Zeitpunkt des Imports schadhafter Ware ratsam, da die bloße Rücksendung der Ware nicht zur Erstattung der Zollabgabe führt. Ein Antrag auf Rückerstattung bei bereits aus Drittländern importierten (und daher vom Besteller angenommenen) Waren ist bei schadhafter oder „falscher“ Ware zwar grundsätzlich möglich, allerdings im Regelfall kompliziert und zeitintensiv.

Einfuhrumsatzsteuer

Ab einem Warenwert von 22 € fällt unabhängig von etwaigen Zollabgaben Einfuhrumsatzsteuer an. Es kommen die in Österreich üblichen Umsatzsteuersätze (20% bzw. 10%) zur Anwendung. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Kaufpreis im Drittland ein Nettowert ist, da ansonsten ausländische Steuer und Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

Beschränkungen und Verbote

Für Tabakwaren gilt in Österreich aufgrund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot, welches den Bezug via Versandhandel verbietet – unabhängig davon ob aus EU-Staaten oder aus Drittländern. Ebenso verboten ist der Bezug von Medikamenten (Arzneiwaren) via Versandhandel, wobei unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für in Österreich zugelassene, rezeptfreie Arzneimittel bestehen. Vorsicht ist angebracht, da unter Umständen auch homöopathische Arzneizubereitungen oder Vitaminpräparate von dem Verbot umfasst sein können. Schließlich gelten noch allgemein bekannte Verbote i.Z.m. artgeschützten Tieren und Pflanzen, Drogen etc.

Bevor man eine Bestellung in einem Online-Shop aus einem Drittland durchführt, sollten mögliche zusätzliche Kosten in Form von Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sowie u.U. erhöhter Zeitaufwand und Mühen in die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen miteinbezogen werden.

Englischsprachige Tageszeitung bei Englischlehrer steuerlich abzugsfähig

[Dezember 2012]

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten, die zwar beruflich veranlasst sind, aber zugleich auch Kosten der (privaten) Lebensführung darstellen können, wird von der Finanzverwaltung üblicherweise sehr strikt gehandhabt, um Vorteile für bestimmte Berufsgruppen zu vermeiden. Mit dem Abzugsverbot wird verhindert, dass durch den Beruf eine Verschiebung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeigeführt wird und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig gemacht werden.

Der UFS hatte sich (GZ RV/0429-G/11 vom 14.8.2012) mit einem Englischlehrer (Gymnasium und Volkshochschule) auseinanderzusetzen, der neben den Kosten für englischsprachige Fachliteratur auch Ausgaben für englischsprachige Tageszeitungen als Werbungskosten geltend machen wollte, da er Unterrichtsinhalte teilweise ausschließlich auf den englischsprachigen Zeitungen aufbaute. Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig, da der typisierenden Betrachtungsweise folgend auf die typischerweise zu vermutende und somit private Verwendung von Tageszeitungen abzustellen ist. Steuerliche Abzugsfähigkeit kann jedoch gegeben sein, wenn der Nachweis über die völlig untergeordnete private Mitveranlassung gelingt - ein Indiz dafür ist z.B. ein beruflicher finanzieller Aufwand, welcher ein für die private Lebensführung übliches Ausmaß deutlich übersteigt. Der UFS sah in dem vorliegenden Fall überwiegend berufsspezifische Aspekte für den Kauf von englischsprachigen Tageszeitungen als erfüllt und verneinte somit die typisierende Betrachtungsweise des Finanzamts. Die Kosten für die englischsprachigen Tageszeitungen sind bei dem Englischlehrer als Werbungskosten abzugsfähig.