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Coronabonus 2021, Gutscheine statt Weihnachtsfeiern
[Dezember 2021]Coronabonus
Quasi in letzter Minute wurde vom Nationalrat beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis 3.000 EUR steuerfrei sind.
Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
Gutscheine statt Weihnachtsfeiern
Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden.
Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 1.11.2021 bis 31.1.2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 EUR an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen).
Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 EUR jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.
Stand: 21.12.2021
Quelle: https://www.wko.at/service/steuern/update-lohnverrechnung.html
Die ökosoziale Steuerreform - geplante Entlastungen
[Dezember 2021]Die ökosoziale Steuerreform liegt aktuell in Form eines Begutachtungsentwurfs vor und hat die Bekämpfung der Klimakrise als zentrales Anliegen (schließlich soll Österreich bis spätestens 2040 klimaneutral sein). Während mit dem Ziel der Ökologisierung auch steuerliche Belastungen verbunden sind, welche einen Lenkungseffekt nach sich ziehen sollen, sind auch viele ausgleichende Maßnahmen vorgesehen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Wie immer bleibt der Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.
Senkung der Einkommensteuer
Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Stufe im Einkommensteuertarif von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Senkung der dritten Tarifstufe von 42 % auf 40 % soll ab 1. Juli 2023 folgen. Für diese Kalenderjahre kommt es zu Mischsteuersätzen.
Erhöhung beim Familienbonus Plus und beim Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich 125 € auf 166,68 € monatlich angehoben werden. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das ebenso, und zwar von 41,68 € monatlich auf 54,18 € monatlich. Beim Kindermehrbetrag sieht der Begutachtungsentwurf eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wie auch eine stufenweise Erhöhung (bis zu 350 € pro Kind statt bis zu 250 € für das Jahr 2022 und bis zu 450 € pro Kind ab dem Jahr 2023) vor.
Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen
Eine Befreiung von Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter kann nicht nur zu einer nachhaltigen finanziellen Absicherung und Erhöhung der liquiden Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer beitragen, sondern auch dazu führen, dass die Bindung an das Unternehmen des Arbeitgebers gestärkt wird. Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, soll im Rahmen der ökosozialen Steuerreform ab 1.1.2022 eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden. Diese soll pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 3.000 € ausmachen und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Konkret muss auf den steuerlichen Vorjahresgewinn abgestellt werden, der die Obergrenze für sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlten Gewinnbeteiligungen darstellt. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Form eines Freibetrags darf selbstverständlich nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden.
Erhöhung des Gewinnfreibetrags
Der Gewinnfreibetrag von aktuell 13 % soll auf 15 % erhöht werden, wodurch ein maximaler steuerfreier Grundfreibetrag von 4.500 € ermöglicht wird (für die Geltendmachung über 30.000 € als Bemessungsgrundlage hinaus müssen nach wie vor entsprechende Investitionen durchgeführt werden). Der erhöhte Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 gelten und dazu beitragen, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, welche ja nicht von der Senkung der KöSt profitieren, gezielt entlastet werden.
Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt werden (erstmalige Inanspruchnahme für nach 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter). Dabei sollen 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Sofern sie aus dem Bereich Ökologisierung stammen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % (i.S. eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen). Jedenfalls gedeckelt soll der modernisierte Investitionsfreibetrag mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr sein - eine Aliquotierung muss bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen wie etwa des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags oder der Forschungsprämie wird vom Begutachtungsentwurf aufgrund der Deckelung als unkritisch gesehen. Ebenso wird die laufende Abschreibung durch den Investitionsfreibetrag nicht beeinflusst. Eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung ist das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart, wobei die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat (keine Pauschalierung!). Überdies müssen die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und Inlandsbezug vorweisen. Generell ausgenommen von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags sind - vergleichbar der degressiven Abschreibung - Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter i.Z.m. fossilen Energieträgern usw.
Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird erhöht
Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Durch diese wiederholte Anhebung der Betragsgrenze ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens bis zu diesem Betrag sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 und im außerbetrieblichen Bereich ab der Veranlagung 2023 gelten soll, sind Vereinfachungen sowie die Möglichkeit, weitere Investitionsanreize zu schaffen. Eine Vereinfachung durch die sofortige Absetzbarkeit dieser Wirtschaftsgüter liegt darin, dass kein Anlagenverzeichnis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird.
Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme wird gefördert
Für die Umsetzung der Wärmestrategie soll auch ein steuerliches Begleitinstrument geschaffen werden, welches den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems ("Heizkesseltausch") gegen ein klimafreundliches System (wie etwa Fernwärme) fördert. Ebenso soll die thermische Sanierung von Gebäuden in Form von Sonderausgaben begünstigt werden. Wesentliches Merkmal dieser Begünstigung ist folglich, dass nur private Ausgaben Berücksichtigung finden sollen, nicht jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Senkung der Körperschaftsteuer
Als Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb soll die Körperschaftsteuer auf 24 % im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zwischensteuer für Privatstiftungen und auf die Abzugsteuern für KESt- und Immo-ESt pflichtige Einkünfte von Körperschaften.
Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge
Ein Teil der ökosozialen Steuerreform soll auch in der Absenkung der vom Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für niedrige und mittlere Einkommen liegen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 soll die Senkung entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage erfolgen. Es handelt sich dabei um Festbeträge, die nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen. Die Umsetzung für die jeweilige Versichertengruppe erfolgt dabei im Rahmen der entsprechenden Sozialversicherungsgesetze.
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Update - Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie
[Dezember 2021]Mit der 4. Corona-Welle und dem damit zusammenhängenden Lockdown in Österreich kommen die bereits bewährten Hilfsmaßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wieder zum Einsatz bzw. werden verlängert. Nachfolgend ein kurzer Überblick.
Ausfallsbonus
Der Ausfallsbonus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wieder eingeführt und kann ab 16.12.2021 beantragt werden. Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 30 % im November und Dezember 2021 im Vergleich zum identen Monat 2019 und 40 % für die Monate Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Kalendermonat aus dem Kalenderjahr 2020 (für März: 2019) , führt dies in Abhängigkeit von der Kostenstruktur der Branche zu einer Ersatzrate von 10 % bis 40 %.
Verlustersatz
Im Falle eines Umsatzeinbruchs von zumindest 40 % gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019 sieht der Verlustersatz eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes vor. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei die Beantragung ab Anfang 2022 möglich ist. Im Rahmen des Verlustersatz I ist es überdies zu einer Verlängerung der Antragsfrist für die betroffenen Betriebe bzw. deren Steuerberater gekommen. Konkret geht es um Verluste im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 - die Beantragungsfrist endet nun am 31. März 2022 anstelle des 31.12.2021.
Härtefallfonds
Die Inanspruchnahme des Härtefallfonds setzt einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % (November und Dezember: 30 %) voraus bzw. dass die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Die Ersatzrate beträgt 80 % plus 100 € des entgangenen Nettoeinkommens und liegt bei maximal 2.000 € (Minimum sind für November und Dezember 1.100 €, danach 600 €). Als relevanter Zeitraum ist November 2021 bis März 2022 vorgesehen.
Verlängerte Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000
Eine verlängerte Antragsfrist (für betroffene Betriebe und deren Steuerberater) gilt auch für den Fixkostenzuschuss 800.000 bzgl. des Zeitraums 16.9.2020 bis 30.6.2021. Anstelle von 31.12.2021 ist nun der 31.3.2022 maßgebend.
Kurzarbeit Phase 5 - Aktuelle Antragsfristen und Informationen
(vorbehaltlich der Zustimmung der Richtlinie durch die zuständigen Ministerien und der Schaffung der zum Teil noch erforderlichen rechtlichen Grundlagen)
- Verlängerung der Antragsfrist: Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn während eines Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
Das AMS empfiehlt Begehren (Erst-, Änderungs- oder Verlängerungsbegehren) erst ab 6.12.2021 einzubringen, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen implementiert sind. - Entfall der Beratungsverfahren für Betriebe, die zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren und die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 einführen wollen.
Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten. - Verlängerung der 100% Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen (vom Betretungsverbot direkt betroffene Unternehmen oder Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von 50% im 3. Quartal 2020 zu 2019) bis 31.3.2022
Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe zu beantragen, wird ab 6.12.2021 bestehen. Unternehmen, die den Antrag vor dem 6.12.2021 einbringen, und Kurzarbeitsbeihilfe über den 31.12.2021 hinaus begehren, erhalten vorerst die gekürzte Beihilfe und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns einer direkt betroffenen Branche angehören. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022, gestellt werden. - Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022.
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CO2-Bepreisung und regionaler Klimabonus als Bestandteile der ökosozialen Steuerreform
[Dezember 2021]Die ökosoziale Steuerreform enthält als Ökologisierungsmaßnahme vor allem die Einführung einer CO2-Bepreisung. Grundsätzlich müssen dabei Mineralölunternehmen oder Gaslieferanten ("Inverkehrbringer") CO2-Zertifikate erwerben und sie geben die damit verbundene finanzielle Belastung dann an die Verbraucher weiter. Auf den tatsächlichen Einsatz der Brennstoffe durch den Verbraucher soll es nicht ankommen.
In einem ersten Schritt soll ein nationales Emissionshandelssystem etabliert werden, welches in weiterer Folge in ein europäisches Emissionshandelssystem überführt werden kann. Ab Juli 2022 soll das nationale Emissionshandelssystem (es ist in eine Einführungs- und eine Übergangsphase gegliedert) mit vorab fixierten Preisen pro Tonne CO2 operieren. Damit sollen auch die Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels (Gebäude, Verkehr und Teile der Industrie) berücksichtigt werden. Der CO2-Preis pro Tonne soll im Jahr 2022 30 € ausmachen, im Jahr 2023 35 €/t, im Jahr 2024 45 €/t und schließlich im Jahr 2025 55 €/t. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Besteuerung fossiler Energieträger in Österreich (z.B. Mineralölsteuer, Erdgasabgabe), welche in einen impliziten CO2-Preis umgerechnet werden kann, führt die neue CO2-Bepreisung zu einer (erhöhten) Gesamtbelastung.
Ab Jänner 2026 ist vorgesehen, dass das Emissionshandelssystem in eine Marktphase übergeht - aus administrativen Gründen soll das Emissionshandelssystem an bestehende Energieabgaben andocken und gemeinsam mit diesen abgeführt werden. Ebenso sind Entlastungsmaßnahmen zur grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und zur Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen vorgesehen. Carbon Leakage bezeichnet dabei ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, indem die Treibhausgasemissionen ins Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu senken. Schließlich soll eine Härtefallregelung zur Unterstützung besonders hart betroffener Unternehmen beitragen.
Gleichsam als Gegenpol zur Belastung durch die CO2-Bepreisung beinhaltet der Begutachtungsentwurf auch den "regionalen Klimabonus". Dadurch sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Bevölkerung rückvergütet werden. Die Höhe des Klimabonus hängt von der Klassifikation der Wohnsitzgemeinde ab, wobei in urbanen Zentren mit höchstrangiger Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel ein Klimabonus von 100 € pro Jahr vorgesehen ist. Bewohner urbaner Zentren mit zumindest guter Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sollen einen Klimabonus i.H.v. 133 € bekommen. Weitere Kategorien sind Zentren sowie Umland mit zumindest (guter) Basiserschließung (Bonus von 167 €) und schließlich ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung (Bonus i.H.v. 200 €). Der Klimabonus soll bereits im Jahr 2022 in voller Höhe ausbezahlt werden - für Kinder gibt es einen Aufschlag von 50 %. Vom Klimabonus sollen alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich profitieren.
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Steuerreform bringt große Neuerungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen
[Dezember 2021]Die Besteuerung von Kryptowährungen war in der Vergangenheit durch einiges an Komplexität gekennzeichnet (siehe auch KI 03/18). Der Begutachtungsentwurf zur ökosozialen Steuerreform sieht nunmehr vor, dass die Einkünfte i.Z.m. Kryptowährungen (prominentestes Beispiel ist Bitcoin) in die Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden sollen. Wichtig dabei ist, dass sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschaffte Kryptowährungen nicht mehr den Tatbestand der Spekulationseinkünfte erfüllen können und somit nicht mehr durch Zeitablauf die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen erreicht werden kann. Hingegen soll - wie bereits üblich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und etwa auch bei Derivaten auf Kryptowährungen - zwischen laufenden Erträgen und realisierten Wertsteigerungen unterschieden werden. Regelmäßig soll dabei der besondere Steuersatz von 27,5 % (analog z.B. zu den Einkünften aus Aktieninvestments) zur Anwendung kommen. Die 27,5 % Abzug sollen in Form einer KESt vom inländischen Schuldner bzw. vom inländischen Dienstleister einbehalten und abgeführt werden. Eine Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen.
Der Begutachtungsentwurf enthält auch eine Definition des Begriffs Kryptowährung: "digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann."
Die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem Begutachtungsentwurf entsprechend die Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen umfassen wie auch das "Mining" von Kryptowährungen. Hingegen sollen "Staking", "Airdrops" und "Bounties" nicht zu den laufenden Einkünften zählen. Unter Aidrops oder Bounties werden regelmäßig unentgeltlich oder nur für eine unwesentliche Gegenleistung übertragene Kryptowährungen verstanden. Zu den realisierten Wertsteigerungen sollen neben Veräußerungen von Kryptowährungen auch der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel, zählen. Da Airdrops, Bounties und Staking nicht zu den laufenden Einkünften zählen, sollen sie unter den Tatbestand der realisierten Wertsteigerungen fallen - die Anschaffungskosten sind dann mit Null festzusetzen. Zu keinen realisierten Wertsteigerungen soll es bei dem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung kommen - es würden dann die Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung übertragen werden.
Dem Anschaffungszeitpunkt und den Anschaffungskosten von Kryptowährungen kommt nunmehr größere Bedeutung zu, da sie über die generelle Steuerpflicht entscheiden können und auch für die Höhe der Besteuerung maßgeblich sind. Der Begutachtungsentwurf sieht dabei vor, dass bei unbekannten Anschaffungskosten grundsätzlich die Angaben des Steuerpflichtigen zu Anschaffungskosten und -zeitpunkt gelten sollen (dies ist typischerweise wichtig für den inländischen Schuldner oder Dienstleister), sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde er vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, so soll von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 ausgegangen werden.
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Maßnahmen vor Jahresende 2021 - Für Unternehmer
[November 2021]Der näher rückende Jahreswechsel sollte auch dieses Mal zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Die angekündigte ökosoziale Steuerreform spielt dabei bei einzelnen Punkten eine gewisse Rolle, die meisten Maßnahmen sind aber unabhängig davon wirksam.
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Voraussetzungen sind die finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter und sorgsam unterfertigter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2021 einzubringen. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Steuergruppe (z.B., weil eine neue Beteiligung am 1.1.2021 erworben wurde).
Forschungsförderung - Forschungsprämie
Die Forschungsprämie von 14 % ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu (dies gilt auch bei der neuen Pauschalierung für Kleinunternehmer). Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Mit der ökosozialen Steuerreform soll der Gewinnfreibetrag künftig auf 15 % erhöht werden.
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.2021 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2021 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 800 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für Investitionen seit 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Ausgeschlossen von dieser i.d.R. beschleunigten Abschreibung sind allerdings Investitionen in Gebäude, KFZ, Firmenwerte, immaterielle oder gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen mit Bezug zu fossilen Energieträgern. Mit der Steuerreform soll die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € erhöht werden und ein neuer Investitionsfreibetrag für ökologische Investitionen eingeführt werden. Es sollte daher die Entwicklung der Steuerreform in den nächsten Wochen beobachtet werden, weil dann eventuell sogar eine Verschiebung von ökologischen Investitionen in das nächste Jahr steuerlich sinnvoll sein kann.
Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.
Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr (2021) der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam wird.
Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen
Natürliche Personen können die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer sofortigen Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt).
Verlustersatz (COVID-19-Förderung)
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % erlitten haben. Je nach Größe des Unternehmens werden 70 % bis 90 % der Verluste abgedeckt. Anträge können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden und müssen bis spätestens 31.12.2021 (Antrag im Rahmen der zweiten Tranche) eingebracht werden.
Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten (COVID-19-Förderung)
Im Endeffekt mehr Zeit besteht bei Anträgen für den Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die zwischen 1.7.2021 und 31.12.2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 % erlitten haben. Hier können die Anträge für die erste Tranche (für eine Auszahlung von 70 % des beantragten Verlustersatzes) noch bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Ende der Antragsfrist für die zweite Tranche (ab Jänner 2022) ist der 30.6.2022. Im Rahmen dieser zweiten Tranche kann auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden.
Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 35.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2021 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2022 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 5.710,32 €) können eine GSVG-Befreiung für 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 475,86 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.916,67 € (jeweils im Durchschnitt).
Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.21 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2014. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen i.Z.m. Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen wie auch Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10 % des Gewinnes Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2021 geleistet wurde. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.
Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.
Energieabgabenrückvergütung
Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2016 hat bis spätestens 31.12.2021 zu erfolgen.
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